Ro 2016/21/0013 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die im E vom 7. November 2012, 2012/18/0052, und in der Folgejudikatur für die Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vorgenommene, auf den Zeitpunkt der vor dem 1. Juli 2011 erfolgten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abstellende Auslegung der Wendung im § 64 Abs. 1 FrPolG 2005 "dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" wird im E vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0050, für die nunmehr geltende Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ausdrücklich abgelehnt. Die seinerzeitige Rechtfertigung für die vergangenheitsbezogene Deutung des erwähnten Tatbestandsmerkmals, dass andernfalls auch solchen Fremden, die der Gesetzgeber nunmehr "absolut" vor einer Aufenthaltsbeendigung schützen wollte, die Außerlandesschaffung in ein Land drohte, das nicht als ihre "Heimat" betrachtet werden kann, ist auf die gegenwärtige Rechtslage nicht zu übertragen. Für ein über den Wortlaut des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 hinausgehendes Verständnis dieser Bestimmung besteht kein Bedürfnis, sodass sich auf die dort normierten Verfestigungstatbestände nur berufen kann, wer sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält". Das kann allerdings im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 bei gesetzeskonformem Vollzug nie der Fall sein, weil ein Aufenthaltsverbot gemäß § 10 Abs. 1 NAG 2005 die Ungültigkeit eines allenfalls davor Bestand habenden Aufenthaltstitels zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom VwG und vom Fremden als grundsätzlich iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesehene Frage, ob es in Bezug auf die "absolute" Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 und in Bezug auf die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels genügen würde, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes vom Oktober 2007 auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht (mehr).