JudikaturVwGH

Ro 2024/08/0015 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2025

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der VwGH nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen (Hinweis B 4. August 2016, Ro 2016/21/0013) oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (Hinweis B 16. November 2015, Ro 2015/12/0012).