Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A in B, vertreten durch die Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Canovagasse 7/1/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Mai 2024, LVwG AV 520/001 2024, betreffend eine Angelegenheit nach der NÖ Landes Personalvertretungs Wahlordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 25. September 2023 wies die Landeswahlkommission für die Personalvertretungswahlen der Niederösterreichischen Landesbediensteten die Wahlvorschläge der revisionswerbenden Partei betreffend die Dienststellenpersonalvertretung Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen vierer näher bezeichneter Dienststellen sowie betreffend die Landespersonalvertretung gemäß § 14 Abs. 2 NÖ Landes Personalvertretungs Wahlordnung (im Folgenden: NÖ LPVWO) ohne Verbesserungsverfahren im Wesentlichen deshalb zurück, weil den Wahlvorschlägen Unterstützungserklärungen nicht auf demselben Bogen Papier beigesetzt waren.
2 Den Antrag der revisionswerbenden Partei, die Personalvertretungswahlen der Niederösterreichischen Landesbediensteten zu den näher bezeichneten Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung mit Bescheid aufzuheben und die Neudurchführung der Wahl anzuordnen, wies die Niederösterreichische Landesregierung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) mit Bescheid vom 16. April 2024 gemäß § 28 NÖ Landes Personalvertretungsgesetz (im Folgenden: NÖ LPVG) ab.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Mai 2024 hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der Neudurchführung der Wahl als unzulässig zurück, weil die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 2 NÖ LPVG eine bloß kassatorische Kompetenz habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2315/2024 11, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Begründung des Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine Rechtsprechung, nach der es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass ein Wahlvorschlag eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe darstellen muss und dem nicht entsprochen wird, wenn ein wesentlicher Teil des Wahlvorschlags nicht auf demselben Bogen Papier wie dieser enthalten ist. Diese Rechtsprechung finde ihren Sinn insbesondere darin, dass auf diese Weise jegliche Manipulation bei Unterschriften von vornherein verhindert werden solle. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 28 Abs. 2 NÖ LPVG, wonach der Rechtszug gegen Entscheidungen der Landeswahlkommission an die Landesregierung geht.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die revisionswerbende Partei bringt in ihrerin der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen außerordentlichen Revision unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob ein Wahlvorschlag auch dann der Verbesserung im Sinn des § 14 Abs. 1 NÖ LPVWO zugänglich sei, wenn diesem zwar eine ausreichende Anzahl von (Unterstützungs )Unterschriften beigelegt worden sei, sich die Unterschriften aber nicht auf dem Wahlvorschlag (also auf demselben Bogen Papier im Sinn des § 11 Abs. 3 NÖ LPVWO) befänden. Das Mängelbehebungsverfahren des § 14 NÖ LPVWO sei systematisch an § 10 Bundes PersonalvertretungsWahlordnung (PVWO) orientiert. Zu § 10 Abs. 3 lit. b PVWO gehe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.2.2004, 2003/09/0097) jedoch davon aus, dass der Mangel einer Verbesserung zugänglich sei.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 22.6.2021, Ra 2021/09/0071 u.a. 9.9.2016, Ra 2016/12/0062, jeweils mwN).
10 Ein solcher Fall liegt hier vor:
11 Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Landes Personalvertretungs Wahlordnung, LGBl. 2001/1 0, in der Fassung LGBl. 2001/1 3, lauten (auszugsweise):
„§ 11.
Wahlvorschläge
(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge) müssen spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden.
(2) Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt soviele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Die Unterschriften müssen auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein, auf dem sich der Wahlvorschlag befindet.
(4) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Die Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben;
b) die Kandidaten, d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt soviel Bewerbern, als Personalvertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor und Zunamens, Geburtsjahres und Amtstitels jedes Bewerbers; in der Kandidatenliste für die Landespersonalvertretung zusätzlich noch die Dienststelle des Bewerbers;
c) die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nur auf dem Wahlvorschlag dieser Wählergruppe zu bewerben;
d) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter (Stellvertreter) kann für Wahlvorschläge an die Dienststellenpersonalvertretung auch ein Landesbediensteter bestellt werden, der nicht bei dieser Dienststelle beschäftigt ist. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter ist der Vertreter der Wählergruppe im Verkehr mit den Wahlkommissionen.
...
§ 14.
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Landeswahlkommission überprüft, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 11 Abs. 4 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind den zustellungsbevollmächtigten Vertretern unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzustellen. Wird der festgestellte Mangel nicht innerhalb von drei Tagen nach der Verständigung behoben, so hat die Landeswahlkommission von sich aus die Wahlvorschläge richtigzustellen und erforderlichenfalls die Namen von Wahlwerbern zu streichen.
(2) Wird der Wahlvorschlag verspätet überreicht oder trägt der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften, fehlt die Zustimmung aller Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag oder enthält dieser nicht einen einzigen wählbaren Bewerber oder hat bei der Kandidatur zur Landespersonalvertretung die Wählgruppe nicht mindestens im Bereich von fünf Dienststellen Personalvertretungen einen Wahlvorschlag eingebracht, so kann der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, sondern ist als ungültig zurückzuweisen.
(3) Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen(Landes )personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.“
12 Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 NÖ LPVWO ist die Möglichkeit der Verbesserung von Wahlvorschlägen auf die in § 11 Abs. 4 NÖ LPVWO genannten Voraussetzungen eingeschränkt. Das Erfordernis zur Beibringung von Unterstützungserklärungen ergibt sich jedoch aus § 11 Abs. 2 NÖ LPVWO; die Notwendigkeit, dass die Unterschriften dem Wahlvorschlag auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein müssen, ist in § 11 Abs. 3 NÖ LPVWO normiert.
13 Zudem nennt § 14 Abs. 2 NÖ LPVWO als einen der Umstände, unter welchen der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden kann und als ungültig zurückzuweisen ist, das Fehlen der erforderlichen Zahl von Unterschriften. Dass den hier in Rede stehenden Wahlvorschlägen keine Unterstützungsunterschriften auf demselben Bogen Papier beigesetzt waren, wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Zurückweisung der Wahlvorschläge ohne Verbesserungsverfahren ergibt sich in einem solchen Fall aber unmittelbar aus der eindeutigen Anordnung des § 14 Abs. 2 NÖ LPVWO. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht zu lösen.
14 Im Übrigen entspricht es auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass Formalvorschriften der Wahlordnung strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen und die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen streng gebunden sind (vgl. etwa VfSlg 20.381/2020; 2893/1955).
15 Sofern in der Revision auf das zur (damaligen Tiroler) Gemeinde Personalvertretungswahlordnung ergangene Erkenntnis (VwGH 25.2.2004, 2003/09/0097, VwSlg. 16299 A) rekurriert und auf die dort getroffenen Ausführungen zu § 10 Bundes PersonalvertretungsWahlordnung (PVWO) verwiesen wird, übergeht dieses Vorbringen die Unterschiedlichkeit dieser Bestimmungen. So wird in § 10 PVWO im Gegensatz zu dem hier maßgeblichen § 14 L PVWO weder die Prüfung des Wahlvorschlags vor der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf das Vorliegen bloß bestimmter Mängel eingeschränkt, noch findet sich dort eine ausdrückliche Anordnung, den Wahlvorschlag bei gewissen Mängeln ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen.
16 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2024