JudikaturBVwG

W266 2275546-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. November 2023

Spruch

W266 2275546-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 04.07.2023, Zahl XXXX betreffend die Zurückweisung des Antrags vom 19.01.2023 auf Neuberechnung und Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des BF ausführlich dargestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1 vollinhaltlich abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3, wurde die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 09.09.2021 auf Gewährung und Aus-/Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem BF vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, sei die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Auch von der zeitlichen Abfolge des Antrages könne es sich um keine Identität der Sache handeln, da sich der BF im nunmehrigen Verfahren auf ein Sachverständigengutachten vom 24.01.2019 stütze. Der EuGH habe ausgesprochen, dass es nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit nicht gebiete, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung aufzuheben, falls sich zeige, dass diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Im vorliegenden Fall wäre sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG) als auch der Artikel 21 iVm Artikel 51 Abs. 1 GRC iVm Artikel 6 Abs. 1 AEUV verletzt worden. Schließlich bestehe nach Artikel 10 der RL 20007/78/EG eine Beweislastumkehr und hätte die belangte Behörde somit zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, GZ: W201 2248996-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 als unbegründet abgewiesen.

Mit Antrag vom 19.01.2023 führte der BF aus, dass er 86 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei. Für jeden Monat zwischen Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, sei das Prozentausmaß um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage dürfe 62 % nicht unterschreiten und 90,08 % nicht überschreiten. Nachdem der BF am 23.11.2022 das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei diese Kürzung ab Fälligkeit des Ruhebezuges mit 01.12.2022 weggefallen. Er ersuche daher um Neuberechnung und Nachzahlung der Differenz.

Mit dem als Replik bezeichneten Schriftsatz vom 15.03.2023 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Abschläge auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres abzuziehen seien, sich nicht mit der Gesetzeslage decke. Zudem verweist der BF auf das Unionsrecht, darunter auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters und auf den Gleichheitssatz nach der GRC.

Mit Schreiben vom 03.04.2023 begehrte der BF zusätzlich gesetzliche Verzugszinsen für seinen geltend gemachten Anspruch ab Dezember 2022.

Mit Schreiben vom 03.05.2023 brachte der BF unter Verweis auf Judikatur des EuGH vor, dass er durch die Abschläge aufgrund seines Alters diskriminiert werden würde.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.07.2023, Zahl XXXX hat die BVAEB den Antrag vom 19.01.2023 auf Neuberechnung und Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und führte begründend aus, dass hierüber mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl XXXX rechtskräftig entschieden worden sei.

Am 06.07.2023 brachte der BF gegen den Bescheid vom 04.07.2023 Beschwerde ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass keine entschiedene Sache vorliege, da über seinen Antrag, wonach ihm ab Erreichen des 65. Lebensjahres eine ungekürzte Ruhebemessungsgrundlage zustehe, noch nicht abgesprochen worden sei. Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres sei ein neuer Rechtsgrund und eine neue Sachlage entstanden. Als Beschwerdegründe werde auf das bisherige Vorbringen und insbesondere die unionsrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Die dagegen beim BVwG erhobene Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und die wiederum erhobene Revision vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BVwG vom 3.7.2017, W228 2126627-1 und VwGH vom 2.7.2018, Ra 2018/12/0019).

Mit einem weiteren Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 09.09.2021 auf Gewährung und Aus-/Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem BF vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1/27E, sei die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Auch von der zeitlichen Abfolge des Antrages könne es sich um keine Identität der Sache handeln, da sich der BF im nunmehrigen Verfahren auf ein Sachverständigengutachten vom 24.01.2019 stütze. Der EuGH habe ausgesprochen, dass es nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit nicht gebiete, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung aufzuheben, falls sich zeige, dass diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Im vorliegenden Fall wäre sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG) als auch der Artikel 21 iVm Artikel 51 Abs. 1 GRC iVm Artikel 6 Abs. 1 AEUV verletzt worden. Schließlich bestehe nach Artikel 10 der RL 20007/78/EG eine Beweislastumkehr und hätte die belangte Behörde somit zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, GZ: W201 2248996-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen keine Revision oder Beschwerde erhoben.

Mit gegenständlichem Antrag vom 19.01.2023 führte der BF aus, dass er 86 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei. Für jeden Monat zwischen Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, sei das Prozentausmaß um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage dürfe 62 % nicht unterschreiten und 90,08 % nicht überschreiten. Nachdem der BF am XXXX das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei diese Kürzung ab Fälligkeit des Ruhebezuges mit 01.12.2022 weggefallen. Er ersuche daher um Neuberechnung und Nachzahlung der Differenz.

Mit dem als Replik bezeichneten Schriftsatz vom 15.03.2023 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Abschläge auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres abzuziehen seien, sich nicht mit der Gesetzeslage decke. Zudem verweist der BF auf das Unionsrecht, darunter auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters und auf den Gleichheitssatz nach der GRC.

Mit Schreiben vom 03.04.2023 begehrte der BF zusätzlich gesetzliche Verzugszinsen für seinen geltend gemachten Anspruch ab Dezember 2022.

Mit Schreiben vom 03.05.2023 brachte der BF unter Verweis auf Judikatur des EuGH vor, dass er durch die Abschläge aufgrund seines Alters diskriminiert werden würde.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.07.2023, Zahl XXXX hat die BVAEB den Antrag vom 19.01.2023 auf Neuberechnung und Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und führte begründend aus, dass hierüber mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl XXXX rechtskräftig entschieden worden sei.

Am 06.07.2023 brachte der BF gegen den Bescheid vom 04.07.2023 Beschwerde ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass keine entschiedene Sache vorliege, da über seinen Antrag, wonach ihm ab Erreichen des 65. Lebensjahres eine ungekürzte Ruhebemessungsgrundlage zustehe, noch nicht abgesprochen worden sei. Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres sei ein neuer Rechtsgrund und eine neue Sachlage entstanden. Als Beschwerdegründe werde auf das bisherige Vorbringen und insbesondere die unionsrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und wendet sich der BF lediglich gegen die rechtliche Beurteilung. Vorliegend handelt es sich demnach um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2023

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).

Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0069; 22. 2. 2006, 2006/17/0015; 27. 3. 2014, 2013/10/0185). Davon zu unterscheiden ist eine Änderung der Rechtslage, durch die bereits ex lege entweder die rechtliche Existenz des Bescheides beendet oder die Rechtsposition des Adressaten abgewandelt wird (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 15. 6. 1988, 88/01/0056; 24. 6. 2014, Ro 2014/05/0050) oder eine allfällige Änderung der Jud der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl zB VwGH 12. 2. 1988, 87/08/0289). Eine Änderung der Rechtslage kann sich auch aus neuen unionsrechtlichen Normen ergeben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 32).

Daraus folgt fallbezogen, dass eine Zurückweisung des Antrages vom 19.01.2023 voraussetzt, dass sich selbiger auf eine bereits entschiedene Sache bezieht. Gegenüber dem Bescheid vom 15.02.2016 darf sich folglich weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert haben und zudem muss sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decken.

Gegenstand des Bescheides vom 15.02.2016, GZ. XXXX war die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche gegen den Bund. Dabei wurde festgestellt, dass dem BF, vom 01.10.2015 an, eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Die dagegen mit Schreiben vom 24.02.2016 erhobene Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde, der BVAEB, mit Beschwerdevorentscheidung von 18.04.2016 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.07.2017 wies das BVwG die erhobene Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 02.07.2018 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision vom VwGH zurückgewiesen. Am in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 15.02.2016 über die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche ist daher zu messen, ob eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs.1 AVG vorliegt.

Mit Antrag vom 19.01.2023 begehrte der BF die Neuberechnung und Nachzahlung der Differenz seines Ruhebezuges, da seiner Rechtsansicht zufolge, die Kürzung seines Ruhebezuges mit 01.12.2022 weggefallen sei. Er habe nämlich am XXXX das 65. Lebensjahr erreicht.

Der dem Bescheid vom 15.02.2016 zugrundeliegende entscheidungserhebliche Sachverhalt hat sich seither nicht geändert. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist der Umstand, dass der BF am XXXX das 65. Lebensjahr vollendet hat für die Bemessung seines Ruhegenusses irrelevant und stellt keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Der Regelung des § 5 Abs. 2 PG lässt sich nämlich kein Entfall oder eine Befristung der Abschläge mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres entnehmen.

Zudem ist seit der Erlassung des Bescheides vom 15.02.2016 auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten, welche zu einem inhaltlich anders lautenden Bescheid führen würde. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Fallgegenständlich liegt insbesondere auch keine Änderung unionsrechtlicher Normen vor. Die bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung einer Rechtsvorschrift sowie eine Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist, wie ausgeführt, für die Frage der Änderung der maßgeblichen Rechtslage ohne Belang. Letztlich blieb auch das Parteibegehren, nämlich die Bemessung des Ruhegenusses, ident.

Da somit von derselben Sache auszugehen war, die bereits mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl: XXXX und dem diesen bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, rechtskräftig entschieden worden ist, steht dieser Bescheid einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen, sodass der Antrag vom 19.01.2023 von der BVAEB zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde und die damit verbundene Frage nach gesetzlichen Verzugszinsen mangels eines Nachzahlungs- bzw. Differenzanspruches hinfällig war.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß §24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF hat in der Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in der Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß §25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab. Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.