Spruch
W192 2309447-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1367229804/231720545, beschlossen:
A 1) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2025, Zl. 1367229804/231720545, zu Recht erkannt:
A 2) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 31.08.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2024 den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Zustellverfügung vom 18.10.2024 verfügte die Behörde eine Zustellung des Bescheides mit RSa an die Partei an deren aufrechter Meldeadresse. Aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Ablichtung des entsprechenden Kuverts des hybriden Rückscheinbriefs ist ersichtlich, dass die Sendung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 29.10.2024 hinterlegt wurde und die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Auf dem Kuvert wurde durch Anbringung eines Klebeetiketts die Rücksendung zur Behörde mit dem Vermerk „Nicht behoben“ durch Ankreuzen verfügt. Laut einem ersichtlichen Eingangsstempel ist das Kuvert am 20.11.2024 bei der Behörde eingelangt.
1.2. Am 17.12.2024 (Postaufgabe) langte beim BFA ein mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.12.2024 ausgeführter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Bescheidbeschwerde ein. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Bescheid vom 18.10.2024 dem Beschwerdeführer erst am 05.12.2024 durch eine Mitteilung einer Betreuerin der Caritas zur Kenntnis gelangt sei. Der Zusteller der Post habe den Beschwerdeführer nicht persönlich aufgesucht bzw. nicht mit ihm Kontakt aufgenommen, obwohl dieser seit Oktober 2023 an der Meldeadresse seinen Wohnsitz habe und somit immer dort präsent gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Verständigungen über eine Hinterlegung erhalten. Der Beschwerdeführer habe somit unverschuldet keine Kenntnis vom Zustellversuch und auch keine Information über die Hinterlegung gehabt und sei damit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert gewesen.
Das BFA nahm am 27.02.2025 eine Einvernahme des Zustellers, der im vorliegenden Fall den Rückscheinbrief an den Beschwerdeführer zugestellt hatte, vor. Dabei gab dieser an, dass an der Abgabestelle des Beschwerdeführers mehrere Personen wohnen, jedoch nur ein Briefkasten vorhanden sei, in den sämtliche Post eingeworfen werde. Es sei bei dieser Unterkunft „postintern so geregelt“, dass die gesamte Post in den Briefkasten ohne Kontaktversuch mit dem Empfänger geworfen werde. Sei für diese Adresse ein RSa-Brief dabei, werde die Hinterlegungsnachricht ohne Kontaktaufnahmeversuch mit dem Empfänger in den Briefkasten gegeben. Da auch weibliche Kolleginnen teilweise die Postzustellung in diesem Rayon übernehmen und in der angeführten Asylunterkunft fast nur Männer wohnen, sei es auch schon zu prekären Situationen gekommen. Darum sei die Regelung getroffen worden, die gesamte Post ohne Kontaktaufnahme mit den Empfängern in den Briefkasten einzuwerfen.
Der Sachbearbeiter des BFA holte weiters am 17.03.2025 telefonische Auskünfte einer Ansprechperson der Abgabestelle ein, woraus sich ergab, dass es einen Briefkasten mit einem Zahlenschloss gebe, wobei die Zahlenkombination jedem der Bewohner bekannt sei. Von der Post würden die für Bewohner bestimmten Schriftstücke in diesen eingeworfen. Von den Bewohnern würden Schriftstücke aus den Briefkasten genommen und auf einen Tisch in einem offenen Bereich der Unterkunft hinterlegt.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.12.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.
Das Bundesamt begründete die Abweisung damit, dass es als erwiesen anzusehen sei, dass die Hinterlegungsanzeige am 28.10.2024 durch Einwerfen in die Abgabeeinrichtung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers zurückgelassen wurde und es für die Behörde feststehe, dass am 29.10.2024 eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung erfolgt sei. Das Vorbringen, keine Kenntnis über eine Verständigung über die Hinterlegung erlangt zu haben, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Dieser Bescheid wurde dem mittlerweile an einer anderen Adresse gemeldeten Beschwerdeführer am 24.03.2015 durch Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle zugestellt und am selben Tag gegen Unterschriftsleistung unmittelbar ausgefolgt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 18.04.2025 fristgerecht Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer weder vom Zusteller kontaktiert wurde, noch auf sonstige Weise Kenntnis vom „gelben Zettel“ (Verständigung über die Hinterlegung) erlangt habe. Es sei ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen
.
1.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des BFA vom 18.03.2025, jene gegen den Bescheid des BFA vom 18.03.2025 mit Schreiben des BFA vom 22.04.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum Bescheid des BFA vom 18.10.2024 wurde durch die Behörde in der Zustellverfügung vom selben Tag eine Bescheidzustellung mit RSa an die Partei an ihre Adresse laut ZMR/GVS-Ausdruck verfügt.
Das zuständige Zustellorgan suchte am 28.10.2024 die Abgabestelle an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers auf und legte ohne vorherigen Kontaktaufnahmeversuch mit dem Empfänger eine Hinterlegungsnachricht in die Abgabeeinrichtung. Die Sendung wurde mit Beginn der Abholfrist am 29.10.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und - nachdem keine Behebung erfolgte - an die Behörde zurückgesendet, wo es am 20.11.2024 eingelangt ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt enthaltene Zustellverfügung vom 18.10.2024, die Darstellung des Zustellvorganges durch das zuständige Zustellorgan bei der zeugenschaftlichen Einvernahme durch das BFA am 27.02.2025 und die dem BFA am 17.03.2025 durch eine Auskunftsperson bekannt gegebenen Gegebenheiten an der Abgabestelle, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Vermerken auf dem in Kopie im Verwaltungsakt (Aktenseite 195) ersichtlichen Kuvert des hybriden Rückscheinbriefs übereinstimmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A 1) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2024:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
…
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.“
3.1.3. Ein zweiter Zustellversuch ist seit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wodurch ua. die Aufhebung des § 21 Abs. 2 ZustG erfolgt ist, im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH Ra 2021/13/0062 vom 22.10.2021).
Zu dieser früheren Rechtslage hat der VwGH (2003/20/0461 vom 02.03.2006) festgehalten, dass in Fällen, in denen eine Zustellung zu eigenen Handen erfolgen soll, eine Hinterlegung nach § 17 ZustG nicht schon dann vorgenommen werden durfte, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann. § 21 Abs. 2 ZustG forderte vielmehr weitergehende Bemühungen mit dem Ziel, dass die Sendung wirklich demjenigen zukommt, für den sie persönlich ("zu eigenen Handen") bestimmt ist. Dementsprechend war in der zuletzt genannten Gesetzesstelle - zwingend - angeordnet, dass nach einem erfolglosen ersten Zustellversuch dem Empfänger schriftlich ein zweiter Zustelltermin bekannt zu geben und er zu ersuchen ist, zu diesem Termin an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein. Erst wenn der Empfänger auch zu diesem Termin (zweiter Zustellversuch) nicht angetroffen wurde, durfte gemäß dem letzten Satz des § 21 Abs. 2 ZustG eine Hinterlegung nach § 17 ZustG mit den dort vorgesehenen Rechtsfolgen stattfinden.
Daraus ergibt sich, dass eine Hinterlegung nach § 17 ZustG voraussetzt, dass zuvor mindestens ein Zustellversuch stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall hat das Zustellorgan die Abgabestelle aufgesucht und dort eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Diese Handlung des Zustellorganes bildet bereits einen Bestandteil des Vorganges zur Hinterlegung eines Dokumentes. Ein Zustellversuch ist daher im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Hinterlegung nach § 17 ZustG nur dann vorgenommen werden darf, wenn die im Gesetz vorgesehenen Anzahl von Zustellversuchen – seit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 nunmehr ein Zustellversuch - vorgenommen wurden, ist die Hinterlegung nicht rechtens erfolgt und treten die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ein.
Für die vom Zustellorgan im vorliegenden Fall vorgenommene Hinterlegung ohne Zustellversuch lag keine Anordnung der Behörde und auch keine gesetzliche Grundlage für eine etwaige derartige Anordnung vor, sodass die Vorgangsweise auch keine Rechtswirkung nach § 23 ZustG hat.
Der Bescheid des BFA vom 18.10.2024 ist dem Beschwerdeführer daher nicht wirksam zugestellt worden und es liegt daher kein tauglicher Gegenstand für die vorliegende Beschwerde vor, die deshalb zurückzuweisen ist.
Bei der Fortführung des Verfahrens wird das Bundesasylamt auch auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen haben.
Zu A2) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2025:
3.2.1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
3.2.2. § 33 VwGVG („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
…“
3.2.3. Da im vorliegenden Fall mangels wirksamer Zustellung des Bescheids des BFA vom 18.10.2024 keine Versäumung der Beschwerdefrist eingetreten ist, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen worden. Dadurch, dass die belangte Behörde die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages aus materiell-rechtlichen Erwägungen und nicht aus Formalgründen verfügt hat, kann der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil ableiten (VwGH 92/01/0864 vom 07.10.1993).
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages bzw. der Beschwerde hinreichend geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.