Das Krnt GVG 2002, das in seinem § 1 als Gesetzesziele ua die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden (lit. a) und die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes (lit. b) bestimmt, lässt nicht erkennen, dass der Schutz dieser, insbesondere durch §§ 8 und 10 von der Grundverkehrskommission wahrzunehmenden, Interessen von den Parteien des Kaufvertrags geltend zu machen wäre. Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird den Kaufvertragsparteien daher nicht eingeräumt.