Dem Verkäufer als Vertragspartner eines der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäfts kommt kein Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu (vgl. VwGH 2000/02/0230; 2009/02/0170; Ro 2016/11/0006; allgemein zu einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäften VwGH 2007/07/0002). Der Verkäufer kann nur insoweit aufgrund eines rechtlichen Interesses am grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren teilnehmen, als die Durchsetzung seines Rechts an der Erlangung der behördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts angestrebt wird. Die subjektive Rechtsspäre des Verkäufers ist mithin auf die Erlangung der behördlichen Genehmigung eingeschränkt (vgl. VwGH 2007/07/0002 zur Bewilligung der Absonderung aufgrund eines Rechtsgeschäfts).
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