Rückverweise
Die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts haben keinen Anspruch darauf, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (Hinweis Erkenntnisse vom 27. März 2008, 2007/07/0002, vom 2. Oktober 1997, 97/07/0067, vom 11. September 2009, 2009/02/0170, und vom 26. Jänner 2001, 2000/02/0230). Der Schutz von in Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet.