Ra 2016/08/0050 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Anspruchsbegründung nach Art. 65 VO 883/2004 ist in erster Linie entscheidend, wo die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort hatte. Auf die allfällige Änderung der Verhältnisse nach der Beendigung der Beschäftigung bzw. nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit kommt es nicht entscheidend an (vgl. in dem Sinn VwGH 28.1.2015, 2013/08/0074; 2.6.2016, Ra 2016/08/0047).