JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0179 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2025

Beruht ein Erkenntnis auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen einzugehen, zumal das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (VwGH 14.4.2020, Ra 2016/08/0122; VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050).

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