Ra 2025/20/0179 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Beruht ein Erkenntnis auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen einzugehen, zumal das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (VwGH 14.4.2020, Ra 2016/08/0122; VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050).