In die Auswahlentscheidung dürfen auch Überlegungen zum Vorliegen der Mindestvoraussetzungen einfließen: Vor dem Hintergrund, dass die Bodenabfertigungsdienste für das reibungslose Funktionieren des Luftverkehrs unerlässlich sind, weshalb der (erfolgreiche) Bieter nicht von ungefähr einer Betriebspflicht unterliegt (vgl. § 7 Abs. 3 FlughafenBodenabfertigungsG 1998), kommt dem Ziel, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Betrieb dieses Dienstes sicherzustellen, wesentliche Bedeutung zu; ein dieses Ziel sicherstellendes Auswahlkriterium (das nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/67/EG u.a. sachgerecht und objektiv sein muss), kann daher nicht als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden. So lässt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 96/67/EG ausdrücklich u.a. solche Kriterien für die Zuschlagserteilung zu, die "einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung" aufweisen. Wenn auch die damit angesprochene finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters - geradezu typische Mindestvoraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme in einem Vergabeverfahren - in § 7 Abs. 2 Z 5 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 als gesetzliche Zulassungs- bzw. Mindestvoraussetzung normiert wird, ist damit also nicht ausgeschlossen, etwa eine allfällige "Übererfüllung" von Eignungskriterien, also Anforderungen betreffend die Person des Bieters, als Zuschlagskriterium festzulegen.
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