§ 19 Abs. 6 NAG 2005 hat - ausschließlich - eine besondere Mitwirkungsverpflichtung im Auge. Gemäß dieser Bestimmung hat der Fremde der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Wird dieser Obliegenheit nicht entsprochen, kann das zur Verfahrenseinstellung führen.
Rückverweise