IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren amXXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 07.04.2026 aufgefordert, an einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen. Mit Schreiben vom 14.04.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, den Termin aufgrund einer schweren Erkrankung nicht wahrnehmen zu können.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2026 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG zu erlassen. Unter einem erging das Ersuchen an den Beschwerdeführer zur Beantwortung näherer Fragen. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 26.06.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen.
Dieser Bescheid wurde der Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt. Bezüglich der von der belangten Behörde verfügten nachweislichen Zustellung an den Beschwerdeführer teilte das zuständige Stadtpolizeikommando mit, dass der Beschwerdeführer zwar an seiner Meldeadresse nicht angetroffen worden sei, aufgrund der glaubhaften Angaben der ebenfalls an der Adresse gemeldeten Freundin des Beschwerdeführers, welche als Hauptmieterin aufscheine und die Tür geöffnet habe, habe ihr eine Verständigung über die Hinterlegung von behördlichen Schriftstücken übergeben werden können und sei um Ausfolgung an den Beschwerdeführer ersucht worden, sobald dieser von seiner Arbeit zurückkehre. In weiterer Folge holte der Beschwerdeführer das Schriftstück zum erstmöglichen Zeitpunkt ab.
Gegen den Bescheid vom 06.07.2026 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Auf schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Stand des Verfahrens über die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie der Bekanntgabe eines allfälligen Abschiebetermines teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.08.2026 mit, dass das Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer noch anhängig sei und ein (näher genannter) Delegationstermin in mehreren Wochen geplant sei, wobei der Beschwerdeführer bisher im Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den jeweiligen Auszügen aus österreichischen Registern und der schriftlichen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist gemäß § 57 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen,
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0029 unter Hinweis auf VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406) erfordert die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss – als ultima ratio – einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.
Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert (siehe auch die darauf verweisenden Erkenntnisse des VwGH 23.06.2021, Ra 2020/21/0521, Rn. 9/10, und Ra 2021/21/0039, Rn. 10/11, sowie 16.06.2021, Ra 2020/21/0530, Rn. 7/8).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid vom 06.07.2026 nicht aufgezeigt, dass die gegenständliche Wohnsitzauflage als ultima ratio-Maßnahme geboten erscheint. Auf schriftliche Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nannte die Behörde einen geplanten Termin für eine Vorführung des Beschwerdeführers bei der indischen Botschaft, der etwa zwei Monate nach dem Bescheiddatum liegt.
Die im angefochtenen Bescheid genannten Bemühungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer blieben bis dato erfolglos. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer bislang am Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirke. Allerdings gehen aus dem von der Behörde vorgelegten Akt weder die im Bescheid angeführten Ladungen des Beschwerdeführers zu Rückkehrberatungsgesprächen (aus dem Jahr 2025) noch deren rechtswirksame Zustellung hervor. Der im Akt einliegenden Ladung für ein Rückkehrberatungsgespräch vom 07.04.2026 blieb der Beschwerdeführer entschuldigt fern, weshalb nicht per se davon auszugehen ist, dass er für die Behörde überhaupt nicht greifbar sei. Zudem wurde die Verständigung über die Hinterlegung von behördlichen Schriftstücken an die angegebene Freundin des Beschwerdeführers (welche mit ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohne) an der gemeinsamen Meldeadresse übergeben, welche dem Beschwerdeführer diese Verständigung sodann ausfolgte und der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid in weiterer Folge zum ehestmöglichen Zeitpunkt abholte. Der Beschwerdeführer weist zudem nahezu durchgehend eine Meldeadresse in Österreich auf. Seltsam mutet zudem der Eintrag im Zentralen Fremdenregister an, das laufende Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei ab 24.07.2026 gültig.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde sohin kein konkret absehbarer Abschiebetermin dargelegt. Es sind auch – von der geplanten Vorführung des Beschwerdeführers abgesehen, die zeitlich wie oben erwähnt Monate nach dem Bescheiddatum liegt – keine weiteren konkreten Schritte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekannt, zumal sich diese weder aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachten Akt noch aus der Antwort der belangten Behörde auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Absehbarkeit einer Abschiebung ergeben.
Da die Erlassung einer Wohnsitzauflage in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur fallgegenständlich bereits mangels absehbaren Abschiebetermins scheitert, kann die (nähere) Prüfung einer Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzverlegung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass einem geordneten Fremdenwesen und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Allerdings rechtfertigt es der vorliegende Sachverhalt insbesondere in Ermangelung einer absehbaren Abschiebung sowie aufgrund eines für eine ultima ratio-Maßnahme zu weit in der Zukunft liegenden Termins bei der Botschaft unter Berücksichtigung der zumindest in der jüngeren Vergangenheit gegebenen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers gegenständlich nicht, um in die Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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