IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 1. August 2025, Zl. VIIIHo10/4-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1. Am 27. Juni 2025 entschied die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse der Privaten Mittelschule XXXX , dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei und über keine Leistungsreserven verfüge.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und formgerecht Widerspruch. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass derzeit ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der belangten Behörde anhängig sei. In der Folge hätten die Erziehungsberechtigten bereits eine schriftliche Zusage der Schule erhalten, wonach der Beschwerdeführer in die nächste Schulstufe aufsteigen dürfe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Widerspruch gemäß § 25 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 und 4 SchUG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf Grundlage eines pädagogischen Gutachtens festgestellt worden sei, dass sowohl die Beurteilung mit „Nicht genügend“ als auch die Nichtgewährung der Aufstiegsberechtigung zweifelsfrei korrekt erfolgt seien.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er zusammengefasst (hier relevant) vorbringt:
Die Akteneinsicht habe ergeben, dass sowohl das auf den Unterlagen der Schule basierende pädagogische Gutachten als auch das Ergänzungsgutachten nicht nachvollziehbar seien. Es liege insbesondere keine Stellungnahme der Mathematiklehrerin vor, ebenso wenig Aufzeichnungen über Mitarbeitsleistungen oder mündliche Prüfungen. Weiters sei das Ergänzungsgutachten dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Da sich die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe des pädagogischen Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens beschränke, sei die Begründung mangelhaft.
Weiters seien dem pädagogischen Gutachten zufolge in den Unterrichtsgegenständen „Deutsch“, „Englisch“ sowie „Geografie und Wirtschaftskunde“ keine Leistungsreserven vorhanden. Im Pflichtgegenstand „Geografie und wirtschaftliche Bildung“ liege laut Gutachten jedoch ein „gesichertes Genügend“ vor. Stellungnahmen der Lehrkräfte zu diesen Fächern sowie Aufzeichnungen über Leistungsfeststellungen fehlten.
Überdies ergebe sich aus dem am 5. Mai 2025 eingeleiteten Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Beschwerdeführer, dass dieser an einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.80) sowie an einer Rechenstörung (ICD-10 F81.2) leide. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen hätte daher ein „Nachteilsausgleich“ gewährt werden müssen.
5. Am 27. August 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 12. September 2025 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 SchUG und ließ den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgegenstand „Mathematik“ zu, wobei auf § 11 Abs. 8 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Bedacht zu nehmen sei.
7. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der belangten Behörde bekannt, an der für den 19. September 2025 angesetzten kommissionellen Prüfung nicht teilnehmen zu wollen, und blieb dieser in der Folge unentschuldigt fern.
8. Am 23. September 2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht wieder vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Im Schuljahr 2024/2025 besuchte der Beschwerdeführer die Klasse XXXX (5. Schulstufe) der Privaten Mittelschule XXXX .
Am 27. Juni 2025 entschied die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei und über keine Leistungsreserven verfüge.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität und an einer Rechenstörung.
Die vorhandenen Unterlagen reichten nicht zur Feststellung aus, ob die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ richtig oder unrichtig war.
Am 12. September 2025 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren und ließ den Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 8 LBVO zu einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zu.
Zur am 19. September 2025 anberaumten kommissionellen Prüfung trat der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht an.
Der Beschwerdeführer weist keine ausreichenden Leistungsreserven in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache Englisch“ und „Geografie und Wirtschaftliche Bildung“ auf.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Dass die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichten, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ergibt sich insbesondere aus nachstehenden Gründen:
Bereits im Klinisch-Psychologischen Befund vom 11. November 2024 wurde beim Beschwer-deführer diagnostiziert, dass er an einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität und an einer Rechenstörung leidet. Als Empfehlung wurde im Befund insbesondere festgehalten, dass das Bestehen der Rechenstörung bei der schulischen Beurteilung zu berücksichtigen sei.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht jedoch nicht hervor, ob die Rechenstörung des Beschwerdeführers bei den Leistungsbeurteilungen berücksichtigt wurde. Es konnte daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ richtig oder unrichtig war.
Dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache Englisch“ und „Geografie und Wirtschaftliche Bildung“ über keine ausreichenden Leistungsreserven verfügt, ergibt sich aus dem schlüssigen und richtigen pädagogischen Gutachten, das der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften konnte. Dieses beruht insbesondere auf den nachvollziehbaren Stellungnahmen der Lehrpersonen, sowohl die erbrachten Leistungen als auch das Fehlen von Leistungsreserven ausführlich darlegen.
So ergibt sich im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zusammengefasst, dass alle 4 Schularbeiten des Beschwerdeführers mit „Genügend“ beurteilt wurden, bei 5 von 7 „SOL-Plänen“ erreichte er das Wesentliche nicht. Die Erziehungsberechtigten wurden am 9. April 2025 aufgrund der bestehenden Defizite in den wesentlichen Kompetenzbereichen über ein drohendes „Nicht genügend“ informiert. Gegen Ende des Schuljahres nahmen die Leistungen des Beschwerdeführers zudem weiter ab.
Im Pflichtgegenstand „Englisch“ wurden 2 Schularbeiten des Beschwerdeführers mit „Genügend“ und 2 mit „Nicht genügend“ beurteilt, bei 10 von 11 „SOL-Plänen“ erreichte der Beschwerdeführer das Wesentliche nicht; zudem konnte er dem Unterricht nur schwer folgen.
Im Pflichtgegenstand „Geografie und Wirtschaftliche Bildung“ zeigte sich, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim Erfassen und Verstehen von Arbeitsaufträgen hat. Seine Leistungen entsprechen einem gesicherten „Genügend“, Leistungsreserven bestehen jedoch auch hier nicht.
Dem Beschwerdevorbringen, es lägen keine Aufzeichnungen über Leistungsfeststellungen vor, kann daher nicht gefolgt werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass laut Beschwerdevorbringen eine Akteneinsicht stattgefunden hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Nach § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2. Das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 26 zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen als auch trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (siehe VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, reichten die Unterlagen nicht aus, um gemäß § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Das Verfahren war daher zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da der Beschwerdeführer zu dieser kommissionellen Prüfung jedoch unentschuldigt nicht antrat, bleibt die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ aufrecht (vgl. wieder Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 26 zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt).
Wie weiters festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, ging die belangte Behörde jedoch zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Leistungsreserven hat, um sowohl die Defizite im Pflichtgegenstand „Mathematik“ auszugleichen als auch die übrigen Pflichtgegenstände in der 2. Klasse (6. Schulstufe) positiv abzuschließen. Er ist daher nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe (6. Schulstufe, 2. Klasse) der von ihm besuchten Schulart aufzusteigen.
Zum Beschwerdevorbringen, das Ergänzungsgutachten sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, ist festzuhalten, dass dieses – wie auch in der Beschwerde selbst ausgeführt – in der Begründung des angefochtenen Bescheides vollständig wiedergegeben wurde. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wurde somit durch die Erhebung der Beschwerde und die damit verbundene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, jeweils m.w.H.).
Zum Beschwerdevorbringen, es hätte ein „Nachteilsausgleich“ gewährt werden müssen, führte bereits die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend aus, dass ein solcher in Österreich gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da zum Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz am 27. Juni 2025 ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz für den Beschwerdeführer nicht bescheidmäßig festgestellt war, hatte die Beurteilung ausschließlich nach dem Lehrplan der Mittelschule zu erfolgen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine zusätzliche Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zudem fällt das Schulrecht weder unter Art. 6 EMRK noch unter Art. 47 GRC (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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