Ra 2015/11/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (1076 BlgNR XXIV. GP, S. 6) führen dazu aus:
"Unter 'Grundlohn' ist im Gegensatz zum Begriff 'Entgelt' der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen." Damit ist der Begriff "Grundlohn" eindeutig definiert und auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte "Zulage für Freistunden" sowie die "Rückstellung BAK" als "sonstige" Zahlungen iS der Erläuterungen nicht in den Grundlohn einzurechnen sind.