Ra 2015/10/0111 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es kann bei einem elfjährigen Kind, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, nicht von vornherein angenommen werden, dass es auch in der Lage ist, ihm gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche Ausdrücke wie "Zurückziehung einer Beschwerde" zu verstehen und die Auswirkungen einer Beschwerderückziehung ihrer Mutter klar zu machen, selbst wenn dieses Kind die deutsche Sprache sonst gut beherrscht.