JudikaturBVwG

W607 2305318-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 2025

Spruch

W607 2305318-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX .2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.12.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2025 zog der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung zurück.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Akteninhalt. Der Name des Beschwerdeführers war angesichts der vorgelegten Auszuges aus dem Personenregister nach Übersetzung durch den gerichtlich beeideten Dolmetscher - abweichend vom bisher im Verfahren geführten Namen - zu korrigieren. Der Beschwerdeführer hat nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen (Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025, Seite 7).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen. Nach Zurückziehung der Beschwerde ist die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Aus der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich unmissverständlich, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gerichtet war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu die unter Punkt 3.1 angeführte Judikatur).

Rückverweise