Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.02.2025, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.01.2025 samt allgemeinärztlicher Stellungnahme vom 17.02.2025 eingeholt.
Mit Bescheid vom 19.02.2025 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 29.02.2028 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde dem ho. Gericht von der belangten Behörde am 09.04.2025 vorgelegt. Da diese Inhaltsmängel aufwies erging mit ho. Schreiben vom 29.04.2025 ein Verbesserungsauftrag.
Mit Schreiben vom 15.05.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2025 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellte am 25.09.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 29.02.2028 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 15.05.2025 die von ihr erhobene Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer die am 04.04.2025 eingebrachte Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem am 15.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 5, S. 201).
Gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 15.05.2025 unmissverständlich mitgeteilt, ihre Beschwerde vom 04.04.2025 zurückzuziehen.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 15.05.2025 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.