JudikaturBVwG

W607 2292627-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. März 2025

Spruch

W607 2292624-1/13EW607 2292627-1/13EW607 2292622-1/13EW607 2292621-1/13EW607 2292626-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 25.04.2024, Zl. XXXX , 2.) vom 26.04.2024, Zl. XXXX , 3.) vom 29.04.2024, Zl. XXXX , 4.) vom 29.04.2024, Zl. XXXX und 5.) vom 29.04.2024, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Die Beschwerdeführer (idF BF) reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 19.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.), ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte III.) erteilt.

1.3 Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben die BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Eingabe vom 23.05.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.4. Mit Eingabe vom 27.03.2025 teilte die BBU GmbH mit, dass die Beschwerden der BF auf deren ausdrücklichen Wunsch nach Aufklärung über die Rechtsfolgen der Zurückziehung gegen Spruchpunkt I. der genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückgezogen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Eingabe der Rechtsvertreterin der BF vom 27.03.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der BF auf die Zurückziehung der Beschwerden gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen. Nach Zurückziehung der Beschwerde ist die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Aus der schriftlichen Eingabe der Rechtsvertreterin der BF vom 27.03.2025 ergibt sich, dass die Beschwerden nach erfolgter Rechtsbelehrung über die rechtlichen Folgen auf ausdrücklichen Wunsch der BF zurückgezogen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der unter Punkt 3.1 genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.