Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2024, Zl. XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 09.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung, die BBU GmbH, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte (erst) am 18.03.2025.
4. Am 01.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdezurückziehung vom 31.07.2025 ein (OZ 4); diese wurde - unter Berufung auf die erteilte Vollmacht - von der BBU GmbH verfasst und weist folgenden eindeutigen Wortlaut auf: „Mit gegenständlichem Schreiben wird die eingebrachte Beschwerde des Bescheides des BFA vom 09.10.2024 zur oben genannten Zahl XXXX zurückgezogen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 31.07.2025 seine zuvor erhobene Beschwerde zurückgezogen und damit einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.
Konkrete Hinweise auf Willensmängel bei der Abgabe der Erklärung sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Wortlaut der Erklärung der Vertretung des Beschwerdeführers (Beschwerdezurückziehung vom 31.07.2025, OZ 4).
Dass der Beschwerdeführer bei der Abgabe der Erklärung etwa an Willensmängeln gelitten hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und es ergaben sich auch sonst keine konkreten Hinweise darauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111).
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 31.07.2025 - nach Erlassung des Bescheides durch das BFA und nach der Einbringung einer Beschwerde - durch seine Vertretung unmissverständlich zum Ausdruck, seine Beschwerde vom 03.12.2024 hiermit zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren durch die BBU GmBH vertreten, welche auch schon die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eingebracht hatte, sodass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass mit dem Beschwerdeführer umfassende Aufklärungsgespräche - ggfs. unter Beiziehung eines Dolmetschers - geführt wurden und er sich daher der Tragweite des Verzichtes bewusst war.
Der Beschwerdeverzicht vom 31.07.2025 ist unwiderruflich, sodass mit der Abgabe der Verzichtserklärung einer Sachentscheidung über die zuvor eingebrachte Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.