Ra 2015/09/0095 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung ist einzige Bedingung, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird (vgl. E 31. Jänner 2001, 2000/09/0144; E 15. 12. 2011, 2009/09/0156).