Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die iSd § 4 Abs. 2 ASVG im Einzelfall erforderliche Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale (vgl. zum Zusammenspiel einer Einbindung in eine betriebliche Organisation, einer bestimmten Qualifikation der Tätigkeit und sonstiger Nebenkriterien etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.
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