Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0042, mit näherer Begründung dargelegt, dass es sich bei den in § 55 Abs. 1 VO-UA (wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson) normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen. Mit einer solchen Beugestrafe soll eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss verhalten werden. Nichts anderes gilt für die in § 55 Abs. 2 VO-UA als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vorgesehene Geldstrafe. Auch dabei handelt es sich nicht um eine Strafe im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK, sondern um ein Beugemittel zur Durchsetzung der Aussagepflicht einer Auskunftsperson, also um eine Vollstreckungsmaßnahme, mit der eine Auskunftsperson zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verhalten werden soll, wenn Gründe für die Aussageverweigerung nicht vorliegen.