Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zl. XXXX , folgenden Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In der Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an, in Bangladesch keine Vorteile zu haben, dort keine Dokumente und keine Arbeit zu bekommen und von den Leuten schlecht behandelt zu werden. Am 21.10.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer legte ein Familienbuch vor und führte im Wesentlichen an, er sei zwar in Bangladesch geboren, seine Eltern würden aber aus Myanmar stammen, er sei in einem Rohingya Camp aufgewachsen und habe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass das Bundesamt fälschlicherweise eine bangladeschische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesamt führte im Verfahren des Beschwerdeführers kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu entscheidenden Umständen, nämlich zu seiner Staatsangehörigkeit, zur vorgebrachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Rohingya und der Situation von Rohingya in Bangladesch bzw. in Myanmar keine ausreichenden Ermittlungen tätigte und in dem Zusammenhang auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Familienbuch stattfand, weshalb insgesamt der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststeht.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei und der Volksgruppe der Rohingya angehöre und gründete seine Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme.
Das Bundesamt setzte sich jedoch tatsächlich weder mit der Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, er sei zwar in Bangladesch geboren, seine Eltern würden jedoch aus Myanmar abstammen und er sei in einem Rohingya Camp aufgewachsen, noch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Familienbuch auseinander, das auch nicht Teil des dem Bundesverwaltungsgerichts vorgelegten Verwaltungsakts war, sondern erst auf Aufforderung des Gerichts in Kopie übermittelt wurde, wobei auch die Vollständigkeit (der übermittelten Seiten) aufgrund durchscheinender Schrift fraglich erscheint.
Das Bundesamt hätte sich mit den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten Familienbuch im Hinblick auf allfällige Aufschlüsse über die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, dies auch unter Einbeziehung des angeführten Camps, sowie Erhebungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. zu den Voraussetzungen für die bangladeschische Staatsangehörigkeit im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zur Staatsbürgerschaft im angefochtenen Bescheid anstellen müssen, zumal die Behörde seine Volksgruppenzugehörigkeit Rohingya festgestellt hat.
Hinzu treten in dem Zusammenhang die verabsäumte Auseinandersetzung bzw. die unterlassenen Ermittlungen des Bundesamtes zur Situation der Rohingya, wie auch in der Beschwerde moniert wurde.
Demnach war festzustellen, dass das Bundesamt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte und der Sachverhalt nicht feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zurückverweisung des Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).
3.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im vorliegenden Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung detailliert dargestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall gravierende Ermittlungslücken iSd § 28 Abs. 3 VwGVG vor.
Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zu den Herkunftsstaaten, den Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Staaten und der Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren hier erforderlichen Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine Dokumentenprüfung.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die angeführte Judikatur betreffend § 28 VwGVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Würdigung und Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall in dem Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere betreffend die Kassationsbefugnis des VwG.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.