Ausgangspunkt für die Abschussplanfestlegung ist die Ermittlung des tatsächlichen Wildstands; bei "normalen" Wildstands- und Vegetationsverhältnissen hat die Abschusshöhe dem zu erwartenden Zuwachs zu entsprechen, während Wildschäden regelmäßig eine Anhebung des Abschusses erfordern. Die konkrete Abschussplanfestlegung ist das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl etwa VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, und vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0078).
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