Ra 2014/17/0025 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl die bei Ritz, BAO5 § 85 Tz 1, angeführte hg Rechtsprechung).