BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach ***1***, ***Adr1*** (unter dieser Bezeichnung wurde das gegenständliche Verfahren geführt); betreffend Beschwerde der ***2*** vom 16. Mai 2019 gegen den an die Verlassenschaft nach ***1*** gerichteten Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. April 2019 betreffend Einkommensteuer 2016 (Steuernummer ***StNr1***) beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO - mangels Aktivlegitimation des Einschreiters - als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
***1*** verstarb am ***Datum 1***, mit Beschluss vom 12.12.2018 (und Rechtskraftvermerk vom 18.12.2018) erfolgte die Einantwortung der Verlassenschaft zur Gänze an ***Erbe von 1***, geb. am ***Datum 2***.
Steuerliche Vertretung der Verlassenschaft war die ***2***.
Mit 16.04.2019 erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellung der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2013 bis 2016 die Veranlagung zur Einkommensteuer 2016. Daraus ergab sich eine Abgabennachforderung von 832.709,00 €. Genanntes, als Einkommensteuerbescheid intendiertes, Schriftstück erging an den "***Verl.nach 1***".
Dagegen erhob die steuerliche Vertretung im Namen der Verlassenschaft nach ***1*** mit 16.05.2019 Beschwerde.
Mit 04.06./17.06.2019 erließ die belangte Behörde ein mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO bezeichnetes Schriftstück, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ebenfalls mit Adressaten "***Verl.nach 1***".
Mit 25.06.2019 stellte die steuerliche Vertretung der Verlassenschaft nach ***1*** dann einen Antrag zur Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, wiederum im Namen der Verlassenschaft nach ***1***.
Dieser wurde dem Bundesfinanzgericht mittels Vorlagebericht vom 10.03.2022 vorgelegt.
Dazu hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Antragslegitimiert zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde bzw. eines Vorlageantrages, ist grundsätzlich jeder, an den der Bescheid, der den Gegenstand der Anfechtung bildet, ergangen ist.
Nach § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Eine Ausnahme vom urkundlichen Nachweis sieht § 77 Abs 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz vor. Erfolgt daher eine Vertretung durch einen Berufsberechtigten, so genügt die Berufung auf die erteilte Vollmacht. Eine solche erfolgte zwar in gegenständlicher Beschwerde und gegenständlichem Vorlageantrag (unter anderem auch mit Schreiben vom 29.07.2025 an das Bundesfinanzgericht), jedoch war der Verlass nach ***1*** zum Zeitpunkt des Vorlageantrages (bzw. ab Zeitpunkt der rechtskräftigen Einantwortung) nicht mehr rechtlich existent und kann somit auch die Vollmacht der steuerlichen Vertretung nicht mehr aufrecht gewesen sein. Die Verlassenschaft existierte zu diesem Zeitpunkt weder zivil- noch abgabenrechtlich, weshalb sie eine Vollmacht nicht erteilen konnte (siehe auch BFG vom 27.04.2017, RV/6100272/2016). Da der steuerliche Vertreter aber im Namen der Verlassenschaft handelte und somit ohne Vollmacht (bzw.im Namen einer rechtlich nicht mehr existenten Verlassenschaft), war das Anbringen dem steuerlichen Vertreter als Einschreiter zuzurechnen. Diesem fehlte es in weiterer Folge an einer Aktivlegitimation. Beschwerden sind im Falle der mangelnden Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig (u.a. VwGH vom 27.08.1990, 90/15/0078 sowie VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0091) und zurückzuweisen.
Gem. § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Aufgrund der angeführten fehlenden Aktivlegitimation war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gem. § 272 Abs 4 BAO obliegt das Recht auf Zurückweisungen nach § 260 BAO auch im Falle einer Senatszuständigkeit dem Berichterstatter.
Gem. § 264 Abs 4 lit f BAO iVm § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann dabei auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (vgl. VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/17/0025 sowie VwGH vom 10.03.2022, Ra 2020/15/0042). Gegenständlicher Beschluss über die Zurückweisung des Vorlageantrags war daher an die ***2*** zuzustellen.
Ergänzend führt das Bundesfinanzgericht an dieser Stelle noch aus:Auch bei bestehender Aktivlegitimation des steuerlichen Vertreters wäre der Vorlageantrag zurückzuweisen gewesen, da er sich gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter richtet. So sind auch nach der Judikatur des VwGH Bescheide nach dem Tod eines Abgabenpflichtigen vor der Einantwortung an die Verlassenschaft zu richten. Eine nach der rechtkräftigen Einantwortung an die Verlassenschaft ergangene Erledigung geht jedoch ins Leere (VwGH vom 01.10.2008, 2006/13/0123).Da als Bescheidadressat die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon rechtlich nicht mehr existente Verlassenschaft genannt wurde, liegt ein Schreiben ohne Bescheidcharakter vor und sind gegen solche Erledigungen gerichtete Beschwerden mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen (VwGH vom 08.03.1991, 88/17/0209 sowie VwGH vom 01.10.2008, 2006/13/0123; BFG 20.07.2020, RV/2100702/2020).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegen keine solche Rechtsfragen vor, da sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, dass Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig sind und auch darüber einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Graz, am 4. September 2025