Die vom Bundesfinanzgericht zur Begründung seines Beschlusses herangezogene Unzulässigkeit des Vorlageantrags, weil sich dieser gegen einen "Nichtbescheid" richte, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit erlangen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260). Die vom Bundesfinanzgericht alternativ herangezogene Begründung der Unzulässigkeit des Vorlageantrages, dass die vom Revisionswerber bekämpfte Erledigung des Zollamtes Wien dem Revisionswerber gegenüber schon deshalb keine Wirksamkeit habe erlangen können, weil sie nicht an ihn gerichtet war, ungeachtet des Umstandes, dass sie seiner Vertreterin zugestellt worden ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, 2010/16/0260). Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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