Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ryszewska Diana Anna, Rechtsanwältin, Falkestraße 1/4B+4C, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 18. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. November 2020 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (betr. Einkommensteuer 2016), Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 20. Jänner 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 18.12.2020 erhob der Beschwerdeführer (Bf.) durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den im Spruch genannten Abweisungsbescheid des Finanzamtes.
Auf dem Rubrum des Schriftsatzes ist unterhalb der Angabe des Namens und der Anschrift der Vertreterin der Vermerk "Vollmacht erteilt" angebracht. Zudem heißt es in der Eingabe auf S.2 (oben): "Es wird höflich ersucht, sämtliche Zustellungen künftig zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin zu veranlassen."
Die "Beschwerdevorentscheidung" des Finanzamtes vom 21.12.2021 wurde - ebenso wie deren gesonderte Begründung - explizit an den Bf. (persönlich) adressiert und diesem zugestellt. Dessen Rechtsvertreterin wird in der Beschwerdevorentscheidung (bzw. in deren Zustellverfügung) nicht angeführt.
Dagegen hat der Bf., wiederum durch seine Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 20.1.2022 den Vorlageantrag eingebracht.
Der oa. Verfahrensgang stellt den hier maßgeblichen Sachverhalt dar und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der elektronischen Abgabendatenbank).
Rechtliche Würdigung:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger zu bezeichnen.
Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 ZustG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam (Ritz/Koran, BAO8, § 9 ZustG Rz 24).
Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt (grundsätzlich) eine Zustellbevollmächtigung mit ein. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (zB VwGH 30. 1. 2025, Ra 2024/15/0031).
Im vorliegenden Fall hat sich die (berufsmäßige) Rechtsvertreterin des Bf. nicht nur ganz allgemein auf die ihr erteilte Vollmacht berufen (was für das Vorliegen einer Zustellvollmacht schon genügt hätte), sondern zudem in der Beschwerdeschrift explizit darauf hingewiesen, dass sämtliche Zustellungen zu ihren Handen zu veranlassen seien.
Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 21.12.2021 weist als Empfänger ausdrücklich den Bf. selbst aus und konnte daher im Beschwerdefall keine Wirksamkeit iSd. § 97 Abs. 1 BAO entfalten, da sie ungeachtet der aufrechten Zustellvollmacht der ausgewiesenen berufsmäßigen Parteienvertreterin - ebenso wie die gesonderte Begründung - an den Bf. ergangen ist bzw. diesem zugestellt wurde.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001; VwGH 11.11.2010, 2010/17/0066).
Zurückzuweisen ist eine Beschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318; BFG 24.9.2015, RV/2100161/2013).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Laut Judikatur des VwGH ist eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts nur dann gegeben, wenn zuvor eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Ein Vorlageantrag kann nur gegen eine wirksam ergangene Beschwerdevorentscheidung gestellt werden; anderenfalls hat gemäß § 264 Abs. 5 BAO die beschlussmäßige Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen (VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013).
Da die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 - wie oben dargestellt - mangels rechtmäßiger Zustellung nicht wirksam ergangen ist, war der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Auf Grund der Bestimmungen des § 274 Abs. 3 Z 1 iVm. § 274 Abs. 5 BAO konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung stützen. Die Zurückweisung eines Vorlageantrages im Falle seiner Unzulässigkeit ergibt sich überdies aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 17. Oktober 2025
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