Ra 2014/13/0023 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Judikatur des EuGH kommt es nicht darauf an, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, an den Fiskus entrichtet wurde (vgl. dazu die Entscheidungen des EuGH vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Rn. 26, vom 12. Jänner 2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rn. 54, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rn. 49, vom 21. Juni 2012, Mahageben und David, C-80/11 und C- 142/11, Rn. 40, und vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Rn. 28). Steht fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es keinen Unterschied macht, auf welcher Umsatzstufe der Lieferkette die Mehrwertsteuerhinterziehung erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172).