Aufgrund Art. 140 Abs. 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, stellt sich die Rechtslage dergestalt dar, dass die nunmehr zur Entscheidung über gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erhobene Beschwerden berufenen VwG zur Stellung von Gesetzesprüfungsanträgen an den VfGH in jedem Fall berufen und verpflichtet sind, in dem sie Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines von ihnen anzuwendenden Gesetzes haben. Macht eine Beschwerde an das VwG daher Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides geltend, so hat sie diese zumindest so weit auszuführen, dass dem VwG eine Beurteilung dieser Bedenken mit Blick auf seine Befugnis nach Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG ermöglicht wird. Werden die in der Beschwerde an das VwG vorgebrachten "massiven Normbedenken" gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen in keiner Weise begründet, so weist das VwG diese Beschwerde zu Recht unter Hinweis auf das Erfordernis nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 zurück. Eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, wenn in der Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Normbedenken bewusst nicht näher dargestellt werden.
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