Der Fremde verfügte, nachdem er die Betreuungseinrichtung verlassen hatte,über eine Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG 1972, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter näher genannten Voraussetzungen als Abgabestelle iSd ZustG gilt. Mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 wurde dem § 23 Abs. 1 AsylG 2005 ein Satz angefügt, wonach eine solche Kontaktstelle in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle iSd ZustG ist. Demnach verfügte der Fremde seit diesem Zeitpunkt über keine Abgabestelle mehr, an der ihm im asylrechtlichen Verfahren hätte zugestellt werden können. In diesem Sinn heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung des AsylG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP 21), dass die Zustellung gegenüber Fremden, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (§ 24 ZustG) und Zustellung am Ort des Antreffens (§ 24a ZustG) möglich sein wird. Daran hat sich nichts geändert, als der Fremde nicht mehr gemäß § 19a MeldeG gemeldet war; er hatte für Zustellungen im asylrechtlichen Verfahren weiterhin keine Abgabestelle, weswegen er auch keine Meldepflicht nach § 8 Abs 1 ZustG verletzten konnte.
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