BundesrechtBundesgesetzeZustellgesetz§ 24a

§ 24aZustellung am Ort des Antreffens

Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er

1. zur Annahme bereit ist oder

2. über keine inländische Abgabestelle verfügt.

Entscheidungen
4