Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Die Beschwerdeführerin ist eine *** geborene Staatsangehörige Armeniens. Sie stellte erstmals 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der 2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge verblieb die Beschwerdeführerin in Österreich. Am 26. März 2023 stellte sie den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, in Österreich mit ihrer Tochter zusammenleben zu wollen. Auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes und ihrer Demenz sei sie auf diese angewiesen. In Armenien habe sie keine Bleibe.
2 2. Mit Bescheid vom 5. August 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
3 3. Mit Erkenntnis vom 2. Februar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 120 Tage betrage:
4 3.1. Die Beschwerdeführerin sei eine ältere, nicht arbeitsfähige Frau, die in Armenien Zugang zum armenischen Sozialsystem und zu medizinischer Versorgung habe. Sie sei auch pensionsberechtigt. Einerseits stamme sie aus einem Staat, in dem die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei, und andererseits gehöre sie keinem Personenkreis an, der in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger sei als die übrige – auch ältere – Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.
5 3.2. Die Beschwerdeführerin bedürfe eines Erwachsenenvertreters. Sie leide an einem dementiellen Syndrom, mikrovaskulärer Encephalopathie, einer mittelgradigen depressiven Episode, Hypothyreose, Hashimoto-Thyreoiditis, Osteoporose und Bluthochdruck. Ihre Erkrankungen seien in Armenien in ähnlicher Form wie in Österreich behandelbar und sie habe auch Zugang zum armenischen Gesundheits- und Pflegesystem. Im Fall der Bedürftigkeit habe sie ermäßigten bzw unentgeltlichen Zugang zu medizinischer bzw therapeutischer Betreuung. Mit keiner der Erkrankungen sei unmittelbare Lebensgefahr oder ein qualifizierter Leidenszustand verbunden.
6 3.3. Weiters habe die Beschwerdeführerin vier Kinder und verfüge im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Zwei Töchter lebten außerhalb Armeniens. Ebenso gebe es zumindest einen unterstützungswilligen Enkel. Sie stamme aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt werde und könne daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Die Beschwerdeführerin verfüge in einer Gesamtschau über eine, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherte Existenzgrundlage und es sei nicht davon auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate.
7 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass die armenischen Sozial-, Gesundheits- bzw Pflegesysteme zum Teil nicht unerhebliche Mängel aufwiesen und wohl davon auszugehen sei, dass diese nicht in der Lage seien, der Beschwerdeführerin Versorgung auf dem "ho. Niveau" zu bieten. Jedoch existierten entsprechende Einrichtungen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese der Beschwerdeführerin nicht zugänglich seien. Es sei auch nicht abwegig, dass sie unter Umständen kein auf ihre Bedürfnisse maßgeschneidertes Angebot vorfinden werde, insbesondere wenn sie auf die staatlich finanzierten Angebote zurückgreife; es sei jedoch im Lichte der Berichtslage davon auszugehen, dass ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigt werden könnten.
8 3.5. Seitens der Beschwerdeführerin hätten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung im Fall einer Überstellung nach Armenien belegt werden können, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen. Aus der Aktenlage seien keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Auch hier erkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die der Beschwerdeführerin zugänglichen, vom armenischen Staat angebotenen Leistungen nicht als optimal und allenfalls als mangelhaft darstellen mögen, dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies eine Gefahr iSd Art2 und 3 EMRK darstellen würde.
9 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973), darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet sowie die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird:
10 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrem Zugang zur von ihr benötigten Versorgung in Armenien auseinandergesetzt. Es habe nicht geprüft, ob sie dort tatsächlich Zugang zu Einrichtungen zur Betreuung von demenzkranken, betagten Menschen habe. Sie sei auf Grund ihrer schweren Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, ohne Betreuung und Hilfe ihren Alltag zu bewältigen, zumal sie sich selbst ständig ernstzunehmenden Gefahren aussetze. In den Länderfeststellungen finde sich keine einzige Bezugnahme auf die schwere Demenzerkrankung. Angesichts der durch medizinische Befunde untermauerten Krankheitsfolgen, wonach die Beschwerdeführerin eine engmaschige Unterstützung im gesamten Alltagsleben benötige, weil sie Dinge vergesse, die Orientierung verliere, mit fremden Menschen spreche, ihr bekannte Menschen nicht erkenne und Gefahren im Straßenverkehr sowie im Haushalt hilflos ausgeliefert wäre, hätte es einer konkreten und individuellen Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, inwiefern sie Zugang zu Medikamenten, Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten hätte.
11 4.2. Dem genüge nicht der bloße Hinweis auf das Bestehen von Altenbetreuungseinrichtungen, einen Kulturkreis, in dem die Pflege älterer Menschen in der Familie hochgehalten werde, und den Umstand, dass bestimmte, nicht näher angeführte Medikamente bestimmten Personengruppen kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Das Bundesverwaltungsgericht lasse seine eigenen Länderfeststellungen außer Betracht, wonach das "Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung […] den Zugang zur medizinischen Versorgung [erschwert], da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung schwierig geworden" sei und der "Abschluss einer privaten Krankenversicherung […] die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien [übersteige]".
12 Das Bundesverwaltungsgericht ignoriere auch das Vorbringen, wonach die Länderberichte nicht aufzeigen würden, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls zu erwartenden Alterspensionszahlungen oder Leistungen der Sozialhilfe eine adäquate Betreuung durch eine Pflegeeinrichtung finanzieren könne und ihre in Armenien aufhältige Tochter über keine finanziellen Mittel zu ihrer Unterstützung verfüge.
13 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht beschäftige sich auch nicht näher damit, wie weit die Demenzerkrankung bei der Beschwerdeführerin fortgeschritten sei, inwiefern die Erkrankung Einschränkungen bei der Verrichtung von Alltagshandlungen mit sich bringe und welche Behandlung sie benötige. Aus den vorgelegten Befunden sei ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin ein sogenannter MMSE-Wert von 18 diagnostiziert worden sei, was eine "mittelschwere Demenz mit Desorientierung" bedeute, die den Bedarf an einer Betreuung in einer "geschlossenen, aber nicht-psychiatrischen Umgebung (Weglaufschutz) und einen hohen Personalschlüssel zur Unterstützung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens" mit sich bringe. Die Auseinandersetzung damit im angefochtenen Erkenntnis beschränke sich letztlich auf floskelhafte Ausführungen ohne konkrete Bezugnahme auf das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Krankheitsbild und ihre außergewöhnliche Vulnerabilität.
14 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen.
II. Erwägungen
15 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
16 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
17 Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
18 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
19 3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
20 3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 idF BGBl I 100/2005 ist u. a. einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
21 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine im Fall der Rückkehr erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor; insbesondere führt es keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 13.12.2016 [GK], 41.738/10, Paposhvili ; vgl auch EGMR 7.12.2021 [GK], 57.467/15, Savran) durch (zur Maßgeblichkeit einer Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen siehe bereits VfSlg 20.371/2020; VfGH 14.6.2022, E4491/2021 ua; 19.9.2022, E406/2022 ua; 27.11.2023, E2741/2023; 2.3.2026, E3361/2025):
22 3.2.1. Dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21. November 2025 zufolge leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an Demenz mittelgradiger Ausprägung bei Alzheimer-Krankheit. Sie benötige Hilfe in Alltagssituationen und tägliche Betreuung, weil sie beispielsweise bei Rot über die Straße gehe und beim Kochen Gefahr laufe, den Herd anzulassen oder heiße Töpfe anzugreifen. Es bestehe ein deutliches Selbstfürsorgedefizit. Eine Verbesserung der Prognose sei nicht absehbar, die antidementive Therapie mit Donepezil werde fortgesetzt.
23 3.2.2. Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der beschriebenen Eigengefährdung der Beschwerdeführerin, sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass "[a]us der Aktenlage […] keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich" und "[m]it keiner der Erkrankungen […] unmittelbare Lebensgefahr oder ein qualifizierter Leidenszustand verbunden" seien, nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht trifft keine Feststellungen zur Schwere der Demenzerkrankung, zum Ausmaß des Behandlungs- und Betreuungsbedarfs der Beschwerdeführerin oder zu von ihr konkret benötigten Medikamenten, deren Verfügbarkeit und Kosten.
24 3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss das betreffende Gericht eine genaue Prüfung der Kosten der Medikation und Behandlung durchführen (VfGH 14.6.2022, E4491/2021 ua, mit Verweis auf EGMR, Paposhvili, Z190). Im vorliegenden Fall fehlt eine Auseinandersetzung mit der individuellen Einkommens- bzw Vermögenssituation der Beschwerdeführerin. Der pauschale Verweis, sie könne Unterstützung durch ihre Familie erwarten, weil aus einem Kulturkreis stamme, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt werde, ist nicht ausreichend (vgl erneut VfGH 14.6.2022, E4491/2021 ua). Mit dem gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aus näher dargelegten Gründen keine Unterstützung durch Familienangehörige erhalten könne, setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander. Auch der Verweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Bedürftigkeit "ermäßigten bzw unentgeltlichen" Zugang zu medizinischer Behandlung habe, ist mangels jeglicher Feststellungen zur benötigten Behandlung und Medikation sowie deren Kosten nicht hinreichend.
25 4. Indem das Bundesverwaltungsgericht wesentliche Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen und keine hinreichende Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Armenien mit Blick auf Art3 EMRK vorgenommen hat, hat es Willkür geübt. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
III. Ergebnis
26 1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
27 Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
28 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten.
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