E2741/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
1. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise mit bestimmten Maßgaben abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin stellte seit ihrer Einreise nach Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. Februar 2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Zuge dessen vor, Armenien aus Angst um ihr Leben verlassen zu haben.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Jänner 2019 den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte im Zuge dessen vor, dass ihre Fluchtgründe aufrecht seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin psychisch krank und habe im Bundesgebiet einen Ehemann und einen Stiefsohn.
2. Am 12. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin brachte erstmalig vor, dass sie an einer Brustkrebserkrankung leide, wegen derer sie in onkologischer Behandlung stehe und die in Armenien nicht fachgerecht behandelt werden könne bzw könne sich die Beschwerdeführerin in Armenien eine fachgerechte Behandlung nicht leisten.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass eine Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt.
4. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 17. Juli 2023 mit den Maßgaben ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß §68 AVG zurückgewiesen werde und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung zufolge auf einer Auskunft des amtsärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Hinsichtlich der Krankheiten der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfüge und keine medizinischen Abschiebehindernisse vorlägen. Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung seien ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität. Ebenso sei nach wie vor davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage sei, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen. Ebenso ergebe sich aus dem neuen Vorbringen zum Gesundheitszustand und den hiezu getroffenen Feststellungen nichts anderes, weil sich hieraus im Lichte der Art2 und 3 EMRK in Verbindung mit den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kein Abschiebehindernis ergebe.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, Art3 EMRK und Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Die Beschwerdeführerin habe im August 2021 die erste Chemotherapie erhalten und sei am 11. Jänner 2022 operiert worden. Nach der Operation sei die Beschwerdeführerin bestrahlt worden. Der Beschwerdeführerin sei aufgetragen worden, für ein Jahr eine Chemotherapie und eine Antikörper-Therapie im Krankenhaus zu machen. Anlässlich der Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2023 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie immer noch in Behandlung sei. Für den 26. Juli 2023 sei eine Gebärmutteroperation geplant. Sie habe ausdrücklich den Ausführungen des amtsärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich widersprochen, dass die Krebstherapie der Beschwerdeführerin inzwischen abgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht dazu verpflichtet gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um Klarheit darüber zu gewinnen, welches Stadium die Brustkrebserkrankung aufweise und welche weiteren Behandlungsmaßnahmen, insbesondere ob weitere Operationen notwendig seien. Die Einholung einer Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes einer Polizeibehörde sei in diesem Zusammenhang keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Es lägen Ermittlungsfehler vor, die in die Verfassungssphäre reichten.
5.2. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich vorgebracht, dass in Armenien keine angemessene medizinische Versorgung vorhanden sei. Die Frage, ob in Armenien ausreichende Möglichkeiten bestünden, die bestehenden Krankheitssymptome fachgerecht und ausreichend zu behandeln, sei nicht geklärt worden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Im Zuge dessen brachte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes vor:
"[…]
4.) Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, das ho. Gericht hätte sich mit deren Vorbringen nur oberflächlich auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr nahm das ho. Gericht eine genaue, einzelfallspezifische Gesamtbeurteilung vor, auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei im Lichte der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht die stellvertretende Chefärztin der LPD OÖ zur Interpretation der seitens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Obliegenheit zu Mitwirkung im Verfahren vorgelegten Befunde heranzog und deren Ausführungen so klar waren, dass es keines weiteren Gutachtens bedurfte; laut herrschender Judikatur kommt ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zu, wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSIgNF 2453 A). Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei war die genannte Befundinterpretation somit sehr wohl geeignet, sich ein umfangreiches Bild über den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei zu verschaffen. Dass die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Befundlage deren Krankheitsbild nicht vollständig darstelle, wurde von ihr nicht vorgebracht und bestand für das ho. Gericht auch kein Anlass für diese Annahme. Auch sei hier darauf hingewiesen, dass, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (wie gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601]), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) und konnte das ho. Gericht darauf vertrauen, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche ihr zugänglichen Bescheinigungsmittel in Bezug auf ihren Gesundheitszustand vorlegt.
5.) Wenn die beschwerdeführende Partei moniert, dass die von ihr genannten Umstände (auch Aspekte des Privat- und Familienlebens) nicht in der von ihr gewünschten Form weitergehend meritorisch geprüft wurden, übersieht sie, dass seitens des ho. Gericht von einer unveränderten Sach- und Rechtslage seit der letzten inhaltlichen Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts ausging (bei der letztmaligen inhaltlichen Prüfung wurden diese Aspekte sehr wohl meritorisch geprüft) und deshalb der Grundsatz des ne bis in idem einer neuerlichen Inhaltlichen Prüfung dieser Umstände im Wege stand.
[…]"
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist ihre Beschwerde begründet.
1.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
1.2. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
1.3. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020, 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Behandlung von Folgeanträgen in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 dazu verpflichtet, Sachverhaltsänderungen sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 19.466/2011 mwN; VfGH 3.10.2019, E4959/2018 ua; vgl auch EuGH 9.9.2021, C-18/20, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ua mit der Begründung ab, dass in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt und in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine entschiedene Sache vorliege. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht an, dass sich aus dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin an einer Brustkrebserkrankung leide und eine Gebärmutteroperation bevorstehe, welches erstmalig anlässlich des zweiten Folgeantrages vorgebracht wurde, im Lichte des Art2 EMRK und des Art3 EMRK in Verbindung mit den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kein Abschiebehindernis ergebe. Außerdem sei Österreich als Abschiebestaat dazu in der Lage, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen.
2.3. Die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass sie an einer nicht geheilten Brustkrebserkrankung leide. Es sei der Auffassung der Beschwerdeführerin zufolge nicht gewährleistet, dass sie in Armenien die erforderliche medizinische Behandlung erhalte. Eine hinreichende verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hätte eine Prüfung der Behandlungsnotwendigkeiten sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorzunehmen gehabt (VfGH 4.10.2023, E883/2022).
2.4. Die durch das Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass es sich um eine entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt handle, erging ohne eine solche Prüfung und ist deshalb nicht nachvollziehbar:
Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht geklärt, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor an Brustkrebs leidet, inwieweit die vorgebrachte Gebärmutteroperation dazu in Beziehung steht und wie ganz allgemein der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist. Es findet zum anderen keine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung mit den erforderlichen medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführerin statt. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht anhand der Angaben des aktuellen Länderberichtes nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Behandlungen und Medikamente im Herkunftsstaat verfügbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der in der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten Kriterien (EGMR 13.12.2016, 41.738/10, Paposhvili; EGMR 1.10.2019, 57.467/15, Savran ) durchgeführt (zur Maßgeblichkeit einer Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen vgl bereits VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua; 11.6.2019, E3796/2018; 4.3.2020, E2373/2019 ua).
Die angefochtene Entscheidung ist aus diesen Gründen im Hinblick auf die Beurteilung einer der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art3 EMRK mit Willkür behaftet und erweist sich aus diesem Grund als verfassungswidrig. Sie ist somit aufzuheben (vgl auch VfGH 22.9.2020, E2246/2020 ua; 3.10.2019, E4959/2018 ua).
3. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise mit bestimmten Maßgaben abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.