Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt entgegen der Rechtsprechung des EGMR die maßgebliche Entfernung zur Behandlungsmöglichkeit (Neuromyelitis Optica) und die sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität der Drittbeschwerdeführerin insofern außer Betracht, als es ihre eingeschränkte Mobilität und die fehlende Infrastruktur für Rollstuhlfahrer in Armenien nicht hinreichend untersucht, und misst diesem Umstand somit für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu. Zudem stützt das BVwG seine Erwägungen wesentlich auf die Annahme, es sei nur noch eine medikamentöse Behandlung notwendig und es gebe keine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin in lebensbedrohlichem Ausmaß. Damit missachtet es die Aussage der - den Akten beiliegenden - Arztbriefe des behandelnden Arztes des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, wonach "die Fortsetzung der Therapie unbedingt erforderlich ist und die Beendigung oder Unterbrechung der Therapie oder eine Veränderung der Medikamente [...] mit schwerwiegenden, irreversiblen Folgen verbunden sein [könne]. Es handle sich um eine nicht heilbare, sehr aggressiv verlaufende Krankheit, welche [...] aber mit moderner Therapie sehr gut behandelt werden könne. Die Morbidität und die Mortalität sei aber in westlichen Staaten deutlich geringer als in anderen Staaten.". Aus einem Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums geht hervor, dass das Ministerium rät, die Behandlung in Österreich fortzusetzen, da sowohl aus finanziellen Gründen als auch aus Mangel an Erfahrung mit der Therapie mit dem Medikament Tocilizumab die Behandlung im Falle einer Rückreise in Armenien nicht fortgesetzt werden könne. Mit diesem letztgenannten Umstand setzt sich das BVwG nicht ausreichend auseinander.
Weiters verabsäumt das BVwG sich hinreichend mit den Behandlungskosten im Rückreisestaat auseinanderzusetzen. Auch der pauschale Verweis, die Verwandten der beschwerdeführenden Parteien würden für die Kosten der Behandlung aufkommen bzw mit der notwendigen Pflege helfen, sobald die Eltern der Drittbeschwerdeführerin dies altersbedingt nicht mehr können, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht ausreichend. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der individuellen Einkommens- bzw Vermögenssituation der Drittbeschwerdeführerin. Weiters stützt das BVwG seine Entscheidung darauf, dass die Drittbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Armenien erwerbsfähig war, verabsäumt aber eine aktuelle Auseinandersetzung mit einer möglichen Erwerbsfähigkeit, vor allem angesichts des Gesundheitszustandes und der sehr eingeschränkten Mobilität der Drittbeschwerdeführerin.
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