Die Feststellung, dass es sich um eine entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt handle, erging ohne Prüfung und ist nicht nachvollziehbar:
Keine Klärung durch das BVwG, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor an Brustkrebs leidet, inwieweit die vorgebrachte Gebärmutteroperation dazu in Beziehung steht und wie ganz allgemein der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist. Es findet zum anderen keine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung mit den erforderlichen medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführerin statt. So hat sich das BVwG anhand der Angaben des aktuellen Länderberichtes nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Behandlungen und Medikamente im Herkunftsstaat verfügbar sind. Das BVwG hat somit keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der in der jüngeren Rsp des EGMR entwickelten Kriterien durchgeführt.
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