Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatuts betreffend eine Staatsangehörige Armeniens; mangelhafte und nicht nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungskosten und finanziellen Ressourcen
Das BVwG geht davon aus, dass das Medikament "Alecensa" bzw der Wirkstoff "Alectinib" – wofür es nach der Anfragebeantwortung vom Juni 2025 keine Alternativen gibt – in Armenien verfügbar sei. Dies schließt das BVwG daraus, dass die Anfragebeantwortung zwei private Apotheken nannte, welche das Medikament mit Verfallsdatum 03.06.2026 auf Lager hätten. In der Anfragebeantwortung bestätigte der Vertrauensanwalt jedoch ebenso die Richtigkeit des Schreibens des armenischen Gesundheitsministeriums, wonach das Medikament seit 2024 nicht mehr eingeführt wird. Das BVwG geht weiters davon aus, dass die Beschwerdeführerin über die finanziellen Ressourcen zum Erwerb des Medikamentes verfüge, unterlässt jedoch eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit deren finanzieller Leistungsfähigkeit und -willigkeit bzw mit den außerordentlich hohen Anschaffungskosten. Soweit das BVwG auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten bzw auf Unterstützungsmöglichkeiten durch Nichtregierungsorganisationen verweist, steht dies in einem Widerspruch zur Anfragebeantwortung, wonach es für das Medikament keinen Erstattungsmechanismus und keine finanziellen Unterstützungsleistungen gibt.
Weiters begründet das BVwG seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei. Vor dem Hintergrund der Krankheit der Beschwerdeführerin hat das BVwG jedoch verabsäumt, sich mit dem tatsächlich möglichen Ausmaß einer Erwerbstätigkeit und dem daraus erzielbaren Einkommen auseinanderzusetzen.
Für den VfGH ist aus der Begründung des BVwG insgesamt nicht nachvollziehbar, wie das BVwG zum Ergebnis gelangt, dass das notwendige Medikament in Armenien tatsächlich ausreichend verfügbar ist. Selbst bei der Annahme ausreichender und auch in Zukunft bestehender Verfügbarkeit des Medikamentes erschließt sich aus der Begründung nicht, inwieweit ein tatsächlicher Zugang der Beschwerdeführerin zu diesem im Herkunftsstaat gewährleistet ist, insbesondere, ob angesichts der besonders hohen Kosten des Medikamentes der regelmäßige, notwendige Bedarf gedeckt werden kann.
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