Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Sie stellte am 17. Februar 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an Lungenkrebs leide und medizinische Hilfe benötige.
2. Mit Bescheid vom 13. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte die Abschiebung nach Armenien für zulässig (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VII.).
3. Die ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis VII. gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und begründete dies – soweit hier maßgeblich – im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Zwar sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 9. Dezember 2024 unter einem metastasierten Bronchialkarzinom leide, das erstmals im Dezember 2018 diagnostiziert worden sei. Sie werde derzeit mit "Alectinib" behandelt; sollte die Behandlung unterbrochen, reduziert oder abgesetzt werden, sei ein Fortschreiten des Tumorleidens mit Metastasierung in die Organe bis hin zur Todesfolge zu erwarten. Nach einem Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums sei das Medikament bzw der Wirkstoff "Alectinib" in der Republik Armenien zwar registriert, er werde jedoch seit 2024 nicht mehr eingeführt. Aus einem weiteren Arztbrief des Landeskrankenhauses Graz gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren unter palliativer TKI-Therapie mit "Alectinib" stehe.
3.2. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch hinsichtlich der Verfügbarkeit von "Alectinib" in Armenien mehrmals massiv widersprochen. So habe sie einerseits mitgeteilt, dass dieses Präparat in Armenien nicht erhältlich sei. Dessen ungeachtet habe sie an anderer Stelle ausgeführt, dass ihr ab 2021 "Alectinib" verordnet worden sei. "Alectinib" habe zwar viel Geld gekostet, dennoch hätten es ihr Bekannte von Arbeitskollegen besorgen können. Der Beschwerdeführerin sei sohin der Bezug des benötigten Medikamentes von 2021 bis zur Ausreise im Jahr 2024 faktisch möglich gewesen. Auf Grund der Widersprüche sei ein "Vertrauensanwalt" beauftragt worden. Aus dessen Anfragebeantwortung vom 2. Juni 2025 ergebe sich, dass "Alectinib" in Armenien erhältlich sei.
3.3. Weiters habe die Beschwerdeführerin das Medikament auch vor ihrer Ausreise, durch die Unterstützung von Arbeitskollegen, finanzieren können und es sei entgegen ihrem Vorbringen davon auszugehen, dass sie auch weiterhin das Medikament erwerben könne. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin die konkreten Kosten nicht benennen habe können; dies deute darauf hin, dass sie die Beschaffung und die Kosten möglichst schlecht darstellen habe wollen. Zudem verfüge sie über ein familiäres und soziales Netzwerk, welches sie schon vor und bei der Ausreise unterstützt habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, arbeitsfähig zu sein; ihr sei folglich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Sie habe zudem keinen Antrag auf Unterstützung bei Behörden oder Nichtregierungsorganisationen gestellt.
3.4. Eine weitere Behandlung und Versorgung der Beschwerdeführerin in Armenien sei folglich gewährleistet; eine Überstellung nach Armenien führe zu keiner Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und sohin auch zu keiner Verletzung von Art3 EMRK. Zwar könne mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes der Beschwerdeführerin gerechnet werden, diese sei jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung für unzulässig zu erklären und subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
4.1. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegten unbedenklichen medizinischen Urkunden außer Acht gelassen habe, aus denen sehr wohl zu schließen sei, dass im Fall der Rückkehr eine unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit gravierenden Folgen drohe.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums und jenem des Vertrauensanwaltes auseinandergesetzt:
4.2.1. Nach dem Schreiben des armenischen Gesundheitsministerium werde das Medikament "Alecensa" mit dem Wirkstoff "Alectinib" seit 2024 nicht mehr eingeführt. Der Vertrauensanwalt habe die Echtheit des Schreibens des armenischen Gesundheitsministeriums bestätigt. Der Vertrauensanwalt habe ausgeführt, dass das Medikament lediglich in zwei Apotheken verfügbar sei.
4.2.2. Eine Auseinandersetzung mit der entscheidungsrelevanten Frage, ob das für die Beschwerdeführerin laut vorgelegten Befunden überlebensnotwendige Medikament angesichts dieser Beweisergebnisse in Armenien nun nachhaltig verfügbar sei oder nicht, sei im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob es sich bei den vom Vertrauensanwalt vorgefundenen Packungen auf Grund der seit 2024 nicht erfolgten Einfuhr lediglich um zur Neige gehende Altbestände oder um illegal eingeführte Präparate gehandelt habe.
4.3. Zu den finanziellen Möglichkeiten sei zunächst festzuhalten, dass es keine staatliche Krankenversicherung gäbe. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Vertrauensanwalt würden die Kosten von "Alectinib" erheblich schwanken; eine Packung mit 224 Kapseln koste derzeit 758.000 AMD; im Mai habe die Packung noch 995.000 AMD und zuvor 1.690.000 AMD gekostet. Es gebe der Anfragebeantwortung nach für dieses Medikament keine Erstattungsmechanismen und keine Nichtregierungsorganisationen, die finanzielle Unterstützung leisten könnten.
4.3.1. Die vom Vertrauensanwalt dargestellten Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin und ihres Umfeldes. Pro Kapsel habe die Beschwerdeführerin nach den Angaben des Vertrauensanwaltes umgerechnet durchschnittlich zwischen 10 USD bis zu 50 USD zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin einen Bedarf von vier Kapseln pro Tag habe. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass – sofern das notwendige Medikament überhaupt verfügbar sei – ein gesicherter Zugang zu "Alectinib" bestehe, sei nicht nachvollziehbar: Der Bruder der Beschwerdeführerin beziehe selbst eine Invaliditätspension in Höhe von 90.000 AMD, wobei die Armutsgrenze nach den Länderberichten bei 75.000 AMD liege. Hinsichtlich des pauschalen Verweises auf die weitere "Verwandtschaft" und "Kollegenschaft" habe das Bundesverwaltungsgericht jegliche Ermittlung zur Bereitschaft und Fähigkeit, die Behandlung der Beschwerdeführerin zu unterstützen, unterlassen.
4.3.2. Der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Arbeitsfähigkeit sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in geringem Ausmaß im Grundversorgungsquartier derzeit Putztätigkeiten übernehme. Sie sei zwar bereit zu arbeiten, jedoch sei ihre Arbeitswilligkeit nicht mit ihrer Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. Angesichts der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall der Rückkehr durch ihre Erwerbstätigkeit die hohen Behandlungskosten tragen könne. Selbst bei – theoretischer – Verfügbarkeit, hätte das Bundesverwaltungsgericht feststellen müssen, dass das Medikament für die Beschwerdeführerin faktisch nicht leistbar und damit nicht zugänglich sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift bzw Äußerung aber abgesehen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
3. Solche, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist ua einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine im Fall der Rückkehr erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor; es führt insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalls anhand der Kriterien aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 13.12.2016 [GK], 41.738/10, Paposhvili ; vgl auch EGMR 7.12.2021 [GK], 57.467/15, Savran) durch (zur Maßgeblichkeit einer Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen vgl bereits VfSlg 20.371/2020; VfGH 14.6.2022, E4491/2021 ua; 19.9.2022, E406/2022 ua; 27.11.2023, E2741/2023):
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Medikament bzw der Wirkstoff "Alectinib" – wofür es nach der Anfragebeantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht für die Ermittlungen betrauten Person, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden bzw des Bundesverwaltungsgerichtes genießt ("Vertrauensanwalt", vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100) vom 2. Juni 2025 keine Alternativen gibt – in Armenien verfügbar sei. Dies schließt das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass der Vertrauensanwalt in seiner Anfragebeantwortung zwei private Apotheken nannte, welche das Medikament "Alecensa" mit dem Wirkstoff "Alectinib" mit Verfallsdatum 3. Juni 2026 auf Lager hätten. In der Anfragebeantwortung bestätigte der Vertrauensanwalt jedoch ebenso die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreibens des armenischen Gesundheitsministeriums, wonach das Medikament bzw der Wirkstoff "Alectinib" seit 2024 nicht mehr eingeführt wird.
Weitere Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich des Lagerbestandes des Medikamentes bei den zwei privaten Apotheken oder inwieweit zukünftig weiterhin die Verfügbarkeit dieses Medikamentes gewährleistet sein wird, tätigte das Bundesverwaltungsgericht nicht.
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht basierend auf der Annahme, dass das notwendige Medikament verfügbar sei, weiters davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch über die finanziellen Ressourcen zum Erwerb des Medikamentes verfüge. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die frühere Möglichkeit der Beschwerdeführerin, das Medikament durch die Unterstützung von Kollegen zu erwerben und weiters pauschal auf ihr verwandtschaftliches, soziales Netzwerk. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt jedoch eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit deren finanzieller Leistungsfähigkeit und -willigkeit bzw dem Verhältnis der finanziellen Ressourcen zu den – nach der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes – außerordentlich hohen Anschaffungskosten. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Bruder der Beschwerdeführerin selbst lediglich eine Invaliditätspension bezieht und die Beschwerdeführerin angab, dass ihre Verwandten und Freunde selbst nicht viel Geld zur Verfügung hätten.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten bzw auf Unterstützungsmöglichkeiten durch Nichtregierungsorganisationen verweist, steht dies in einem Widerspruch zur Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes, wonach es für "Alectinib" keinen Erstattungsmechanismus und keine finanziellen Unterstützungsleistungen gibt.
Weiters begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, arbeiten zu wollen und derzeit als Reinigungskraft in ihrer Unterkunft tätig zu sein; vor dem Hintergrund der Krankheit der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch verabsäumt, sich mit dem tatsächlich möglichen Ausmaß einer Erwerbstätigkeit und dem daraus erzielbaren Einkommen auseinanderzusetzen.
3.3. Für den Verfassungsgerichtshof ist aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes daher insgesamt nicht nachvollziehbar,
wie das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass das notwendige Medikament in Armenien tatsächlich ausreichend verfügbar ist. Selbst bei der Annahme ausreichender und auch in Zukunft bestehender Verfügbarkeit des Medikamentes erschließt sich aus der Begründung nicht, inwieweit ein tatsächlicher Zugang der Beschwerdeführerin zu diesem im Herkunftsstaat gewährleistet ist, insbesondere, ob angesichts der besonders hohen Kosten des Medikamentes der regelmäßige, notwendige Bedarf gedeckt werden kann (vgl insbesondere EGMR 13.12.2016 [GK], 41.738/10, Paposhvili, Z189 f.; VfGH 28.2.2022, E1904/2021 ua; 14.6.2022, E4491/2021 ua, 19.9.2023, E885/2023 ua).
4. Indem das Bundesverwaltungsgericht wesentliche Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen und keine hinreichende Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Armenien mit Blick auf Art3 EMRK vorgenommen hat, hat es Willkür geübt. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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