Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen zu vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren mangels Geltendmachung eines "neuen" Wiederaufnahmegrunds
Die Anträge auf Wiederaufnahme werden zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Vorbringen
1 1. Der Antragsteller brachte mit Eingabe vom 21. August 2025 einen zu E2585/2025 protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2025, ZW116 2302516-1/7E, ein. Mit der Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Reisekosten des Antragsstellers als Zeuge in geringerer als beantragter Höhe festgesetzt wurden, als unbegründet ab.
2 Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 2025, E2585/2025-7, mangels Legitimation gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen.
3 2. Mit der zu E3038/2025 protokollierten Eingabe vom 2. Oktober 2025 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 geführten Verfahrens. Der Antrag enthielt im Wesentlichen zusammengefasst Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand des vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahrens war.
4 Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 2025, E2585/2025, abgeschlossenen Verfahrens wurde mit Beschluss vom 27. November 2025, E3038/2025-5, mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückgewiesen.
5 3. Mit der zu E70-71/2026 protokollierten Eingabe vom 7. Jänner 2026 begehrte der Antragsteller (erneut) die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 sowie des zu E3038/2025 geführten Verfahrens. Die Eingabe enthielt im Wesentlichen zusammengefasst erneut Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand der vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren war.
6 Die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 2025, E2585/2025, abgeschlossenen Verfahrens sowie des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2025, E3038/2025, abgeschlossenen Verfahrens wurden mit Beschluss vom 2. März 2026, E70-71/2026-6 mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückgewiesen.
7 4. Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller (erneut) die Wiederaufnahme der zu E2585/2025, zu E3038/2025 sowie zu E70-71/2026 geführten Verfahren. Die Eingabe enthält im Wesentlichen zusammengefasst erneut Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand der vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren ist.
II. Erwägungen
8 1. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972/1980, 9126/1981). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – solche liegen hier vor (vgl etwa VfSlg 18.845/2009) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.
9 1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache auch §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden und einen solchen Antrag daher zurückzuweisen, wenn dieser nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (auch nicht der Sache nach) gestützt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (vgl VfSlg 16.642/2002).
10 1.2. Für die Beurteilung, ob sich ein Antrag auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund stützt, ist der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, darzulegen. Dementsprechend sind die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen. Unterlässt dies die antragstellende Partei, und stützt ihren Antrag sohin nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund, ist der Antrag gemäß §538 Abs1 ZPO ebenfalls zurückzuweisen (vgl OGH 4.6.1996, 1 Ob 2038/96d; 22.11.2022, 10 Ob 28/22y; RIS-Justiz RS0044604; VfGH 28.4.2026, E717/2026).
11 1.3. Da die vorliegende Eingabe lediglich Ausführungen enthält, die sich ausschließlich gegen die (nicht gegenständliche) Bestellung des Erwachsenenschutzvertreters richten, sind die Anträge nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und schon aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen.
12 2. Soweit der Antragsteller die Wiederaufnahme der zu E3038/2025 und zu E70-71/2026 geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme zu einem vorausgegangen Wiederaufnahmeverfahren zwar grundsätzlich zulässig ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Wiederaufnahmeverfahrens ist jedoch dann unzulässig, wenn der "neue" Wiederaufnahmegrund unmittelbar gegenüber der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden kann; in diesem Fall fehlt es am rechtlichen Interesse an der Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (vgl OGH 29.9.1960, 1 Ob 347/60; RIS-Justiz RS0044407; Jelinek,§530 ZPO, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/1 3, §530 ZPO, Stand 1.9.2019, rdb.at, Rz 11; Klauser/Kodek, JN – ZPO 18, §530 ZPO, Stand 1.9.2018, rdb.at, E23/1 und E23/2).
13 2.1. Für die vorliegende Konstellation ist festzuhalten, dass weder ein "neuer" Wiederaufnahmegrund vorgebracht wird noch ein rechtliches Interesse an der Wiederaufnahme der Wiederaufnahmeverfahren ersichtlich ist.
14 2.2. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2025, E3038/2025, sowie des mit Beschluss vom 2. März 2026, E70-71/2026, abgeschlossenen Verfahren wären auch aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §530 Abs1 ZPO zurückzuweisen.
15 3. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des §86a Abs2 ZPO hingewiesen,
wonach ein Schriftsatz zurückzuweisen ist, wenn er "aus verworrenen, unklaren sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und [...] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.
16 Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Antragsteller hat bereits wiederholt erfolglos Wiederaufnahmeanträge mit den vorgebrachten Behauptungen gestellt, in denen er lediglich für die hg Verfahren zwecklose Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters erstattete, ohne sich auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund (vgl Pkt II.1.) zu stützen. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden bzw Anträge, in denen der Antragsteller die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 geführten Verfahrens sowie den dazu geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, auch in nachfolgenden Verfahren ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
III. Ergebnis
17 1. Die Anträge auf Wiederaufnahme der 1. mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 2025, E2585/2025, 2. mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2025, E3038/2025, sowie 3. mit Beschluss vom 2. März 2026, E70-71/2026, abgeschlossenen Verfahren sind zurückzuweisen.
18 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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