Eine Wiederaufnahmsklage gegen ein eine vorausgegangene Wiederaufnahmsklage abschließendes Urteil ist grundsätzlich zulässig. Sollen die neu beigebrachten Tatsachen eine Änderung in der Hauptsache erwirken, dann muß sich die neue Wiederaufnahmsklage gegen das Urteil in der Hauptsache richten, auch wenn im vorausgegangenen (erfolglosen) Wiederaufnahmeverfahren die Tatfrage Gegenstand der Verhandlung war.
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