JudikaturOGH

10Ob28/22y – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, gegen die beklagte Partei P*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens auf Ehescheidung AZ 9 C 15/14y des Bezirksgerichts Neulengbach, aufgrund der Vorlage des Akts AZ 9 C 11/22x des Bezirksgerichts Neulengbach, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Neulengbach zurückgestellt.

Text

Begründung :

[1] Der Kläger begehrt mit der am 6. 4. 2022 beim Bezirksgericht Neulengbach eingebrachten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Ehescheidung gegen die Beklagte. Er macht dazu geltend, dass sich Zeugen bei ihrer Vernehmung einer falschen Beweisaussage im Sinn des § 288 StGB schuldig gemacht hätten. Gegen einen Zeugen habe er Strafanzeige eingebracht. Zwischenzeitlich habe er Kenntnis von vielen neuen Tatsachen und Beweismitteln erlangt, deren Vorbringen und Benützung im Ehescheidungsverfahren eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Herausgestellt habe sich schließlich, dass beim Erstrichter andere als rein sachliche Motive für seine Entscheidung eine Rolle gespielt hätten und dieser vor seiner Entscheidung jedenfalls befangen gewesen sei.

[2] Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 11. 5. 2022, GZ 9 C 11/22x 4, aus, dass

1. der Richter des Bezirksgerichts Neulengbach, * im Verfahren über die Wiederaufnahmeklage ausgeschlossen sei,

2. das Bezirksgericht Neulengbach unzuständig sei und

3. die beim Bezirksgericht Neulengbach eingebrachte Wiederaufnahmeklage zum Verfahren AZ 9 C 15/14y an den Obersten Gerichtshof überwiesen werde.

[3] Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass für die nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmeklage im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof zuständig sei, weil dieser abschließend über das im wiederaufzunehmenden Verfahren erhobene Rechtsschutzbegehren entschieden habe. Die Klage sei daher an den Obersten Gerichtshof zu überweisen. Diesen Beschluss legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor, ohne ihn zuvor an die Parteien zugestellt zu haben.

[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Vorweg ist festzuhalten, dass die jüngere Rechtsprechung (RIS Justiz RS0041882) – in Abkehr von RS0039171, 1 Ob 225/71 SZ 44/145 ua – aus § 474 Abs 1 ZPO ableitet, dass das angerufene unzuständige Gericht auch eine Wiederaufnahmeklage nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (so auch Jelinek in Fasching/Konecny IV/1³ § 532 ZPO Rz 8).

[6] 2. Das Erstgericht hat sich in seinem Beschluss zur Behandlung der gesamten Wiederaufnahmeklage als funktionell unzuständig erklärt. Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs kann allenfalls nach § 532 Abs 1 ZPO für eine gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmeklage bestehen (RS0044612; RS0044317; 2 Ob 6/03a; 5 Ob 208/06h). Der Kläger hat seine Wiederaufnahmeklage aber nicht nur auf eine behauptete Befangenheit des Erstrichters gestützt, sondern inhaltlich auch auf die Wiederaufnahmegründe des § 530 Abs 1 Z 2 und Z 7 ZPO. Für diese Fälle der Wiederaufnahmeklage bestimmt § 532 Abs 2 ZPO, dass die Klage beim Prozessgericht erster Instanz, wenn aber nur ein in höherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen ist, bei dem Gericht höherer Instanz eingebracht werden muss. Die Wiederaufnahmegründe der Z 2 und 7 des § 530 Abs 1 ZPO betreffen die Tatsachengrundlage und daher die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen. Ausschlaggebend ist, welches Gericht die Tatsachen abschließend festgestellt hat, die vom Anfechtungsgrund betroffen sind (RS0044559; Jelinek in Fasching/Konecny IV/1³ § 532 ZPO Rz 20). In diesem Umfang fehlt es für die Behandlung der Wiederaufnahmeklage an einer funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, der nicht Tatsacheninstanz ist.

[7] 3. Derzeit kann allerdings vom Vorliegen eines Zuständigkeitsstreits im Sinn des § 47 JN, als dessen Anzeige (§ 47 Abs 2 JN) die Vorlage des Beschlusses vom 11. 5. 2022 durch das Erstgericht angesehen werden kann, noch nicht ausgegangen werden. Ein Zuständigkeitsstreit im Sinn des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit der Zuständigkeit eines weiteren Gerichts ausgeschlossen ist (RS0046374). Das Bezirksgericht Neulengbach hat den Beschluss vom 11. 5. 2022 jedoch noch nicht den Parteien zugestellt. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt erst dann vor, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte gefasst wurden (RS0046299 ua).

[8] 4. Das Bezirksgericht Neulengbach wird daher zunächst die Zustellung seines die eigene Unzuständigkeit aussprechenden Beschlusses zu veranlassen und die Rechtskraft dieses Beschlusses abzuwarten haben. Erst nach Rechtskraft seiner Entscheidung wäre der Akt erneut vorzulegen.

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