Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB und der StPO betreffend Falschangaben des Vortäters bei Geldwäscherei sowie die Präzisierung des Anklagegrundsatzes und der organisatorischen Stellung der Staatsanwaltschaft als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
3. Der Antrag behauptet zunächst die Verfassungswidrigkeit von §165 Abs1 Z2 und Abs4 StGB, weil das in Z2 leg. cit. verankerte Verbot, die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs5 leg. cit.) herrühren, zu verheimlichen oder zu verschleiern, für den Fall der "Eigengeldwäsche" den Täter der strafbaren "Vortat" zwinge, zur Aufklärung seiner eigenen Straftat beizutragen. Dies verstoße gegen das Nemo-tenetur-Prinzip iSv Art90 Abs2 BVG und Art6 EMRK. Zudem sei die Strafdrohung unverhältnismäßig.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Falschangaben des Vortäters über die in §165 Abs1 StGB genannten Umstände gegenüber Strafverfolgungsbehörden nicht strafbar iSv §165 Abs1 StGB (OGH 13.3.2018, 11 Os 130/17b; 10.10.2018, 13 Os 89/18i; vgl auch §7 Abs2 StPO, wonach der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten). Der Verfassungsgerichtshof hat daher vor dem Hintergrund des Vorbringens des Antragstellers keine Bedenken gegen die angefochtenen Vorschriften.
Auch in Bezug auf die Strafdrohung des §165 Abs1 Z2 und 4 StGB bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (vgl VfSlg 12.151/1989, 19.960/2015, 18.219/2017).
4. Weiters wendet sich der Antrag gegen die Stellung der Staatsanwaltschaft: Die §§4 und 20 StPO verstießen auf Grund der Organisation der Staatsanwaltschaft, insbesondere ihrer Weisungsgebundenheit, ihrer starken Stellung im Ermittlungsverfahren (§§91 ff. StPO) und der dominanten Bedeutung des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Hauptverhandlung (§§220 ff. StPO) gegen die verfassungs- und unionsrechtlich gebotene Waffengleichheit und garantierten daher kein faires Verfahren (Art6 EMRK und Art47 und 48 GRC).
Die §§4 und 20 StPO sind im Wesentlichen eine einfachgesetzliche Präzisierung verfassungsgesetzlicher Regelungen, nämlich des Anklagegrundsatzes (Art90 Abs2 B VG) zum einen und der organisatorischen Stellung der Staatsanwaltschaft als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art90a B VG) zum anderen. Bedenken dahingehend, dass alleine diese einfachgesetzliche Präzisierung zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen führt, wurden vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und hätten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 19.350/2011, 19.952/2015) auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit der Antragsteller idZ vorbringt, dass Art90a BVG "verfassungswidriges Verfassungsrecht" sei, was ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der §§4 und 20 StPO führe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller Art90a B VG gar nicht angefochten hat. Abgesehen davon läge eine Verfassungswidrigkeit von Art90a B VG nur vor, wenn diese Vorschrift eine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSv Art44 Abs3 B VG bewirkt hätte (vgl VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989), was der Antragsteller jedoch nicht vorgebracht hat.
5. Wenn im Antrag die Verfassungswidrigkeit von §212 Z3 StPO behauptet wird, wendet sich der Antragsteller gegen vom Landesgericht Eisenstadt nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften (vgl zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften zB VfSlg 11.401/1987 , 11.979/1989 , 14.078/1995 , 15.634/1999 und 15.673/1999 ).
6. In Bezug auf §20 Abs3 und 4 StGB hat der Antrag vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg 20.708/2024, wonach §20 und §20a StGB in einem untrennbaren Zusammenhang stehen) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
7. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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