Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Syrien mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage und der Versorgungsmöglichkeit in der Herkunftsregion
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nicht-erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Ort Alabed (Al Boamer) im Gouvernement Deir ez-Zor. Er ist sunnitischer Muslim, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist verheiratet und hat eine Tochter.
2. Am 14. August 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid vom 14. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Syrien für zulässig und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2025 mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2025 als unbegründet ab. Neben Erwägungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien führte es begründend zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus:
4.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers und dessen Umgebung stehe unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte (SDF). Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergebe sich für den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keine besondere Gefährdungssituation. In der Herkunftsregion sei es trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation und unter Bedachtnahme auf vergangene Flächenbombardements durch das Assad-Regime weder in der Vergangenheit zu maßgeblichen Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers gekommen noch gebe es aktuell Eingriffe in die persönliche Sicherheit der Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren kein substantiiertes Vorbringen zu einer ihn oder seine nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältige Kernfamilie treffenden extremen Gefährdungslage oder einer drohenden Menschenrechtslage erstattet.
4.2. Bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei gegenüber näher bezeichneten Gebieten, in denen sich eine Überforderung der Übergangsregierung abzeichne, eine bessere Sicherheitslage anzunehmen. Zusammenstöße zwischen Kräften des ehemaligen Assad-Regimes und der Übergangsregierung würden sich nicht auf die Heimatregion des Beschwerdeführers konzentrieren. Aus einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die weiterhin vorkommenden Sicherheitsvorfälle zumeist nicht willkürliche Gewalt, sondern gezielte Angriffe auf bestimmte Personengruppen seien, zu denen der Beschwerdeführer aber nicht zähle.
4.3. Kampfmittelrückstände würden eine große Gefahr für das Leben in Syrien darstellen. Es sei ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen. Viele der Getöteten seien aber Bauern und Landbesitzer, die versuchen würden, auf ihr Land zurückzukehren. Es werde nicht verkannt, dass insbesondere auch die Herkunftsregion Deir ez-Zor mit Streumunition und Minen verseucht sei. In Anbetracht der rund 2,3 Vorfälle täglich in ganz Syrien sei aber die Gefahr für den Beschwerdeführer weder in der Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als maßgeblich wahrscheinlich einzuschätzen, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen seien.
4.4. In Gesamtschau stelle sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor nicht als derart gravierend dar, dass ein zurückkehrender Zivilist alleine auf Grund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch wenn Angriffe in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie Sicherheitsvorfälle nicht ausgeschlossen werden könnten, würden sich aus den zugrunde liegenden Länderinformationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass es maßgeblich wahrscheinlich sei, dass auch der Beschwerdeführer Opfer eines solchen Gewaltaktes sein werde.
4.5. Auf Grund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sei trotz der weiterhin desolaten Versorgungslage in Syrien und der Armutsrate in Deir ez-Zor nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge weiterhin über ein landwirtschaftliches Grundstück im Heimatort und zwei Häuser in der Stadt Damaskus. Der Beschwerdeführer könne im Fall der Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen. Die im Libanon lebenden Eltern und eine Schwester sowie die in Deutschland lebenden Geschwister seien in der Lage und gewillt, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und weise bereits Arbeitserfahrung in Syrien und in der Türkei in der Landwirtschaft, als Elektriker und in einer Druckerei auf, sodass er trotz der hohen Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem verfüge er durch seine Familie über ein soziales Netzwerk.
4.6. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers sei über den Luft- und anschließend den Landweg über die Flughäfen Damaskus und Aleppo und über die offenen Grenzübergänge Türkei/Syrien und Irak/Syrien erreichbar. Die Freizügigkeit habe sich seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten könnten im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Eine Überlandreise sei zwar mit einem Restrisiko verbunden, auch auf Grund von Landminen und Blindgängern, doch sei das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise auf einer Straße auf Grund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird – soweit hier maßgeblich – ausgeführt:
5.1. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sicherheits- und Versorgungslage seien nicht nachvollziehbar und würden sich weder mit der Einschätzung des UNHCR noch mit den im Erkenntnis abgedruckten Länderfeststellungen decken. Zunächst sei der Heimatort des Beschwerdeführers laut dem EUAA-Bericht (Syria: Country Focus vom Juli 2025) unter Kontrolle der Übergangsregierung und nicht der kurdischen Streitkräfte. In den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes werde die Sicherheitslage in Syrien – insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Deir ez-Zor – unter anderem wie folgt beschrieben: Das Risiko aktiver Konflikte sei größer als anderswo; das Gebiet sei Angriffen des IS ausgesetzt; die Sicherheitslage bleibe in Deir ez-Zor hochgradig instabil, weil die Kontrolle über die Region stark fragmentiert sei und verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen würden. Nach dem aktuellen EUAA Bericht seien zwischen 9. Dezember 2024 und 31. Mai 2025 in Deir ez-Zor 638 Sicherheitsvorfälle – die zweithöchste Zahl in Syrien –, zwischen 1. März 2025 und 31. Mai 2025 307 Sicherheitsvorfälle – die höchste Zahl in Syrien – gemeldet worden. Zudem gehöre Deir ez-Zor zu den am schwersten mit Kampfmittelrückständen kontaminierten Regionen. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei von einer äußerst instabilen Sicherheitslage in Deir ez-Zor auszugehen, was zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen hätte müssen. Auch UNHCR rufe weiterhin Staaten dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen nach Syrien zwangsweise zurückzuführen.
5.2. Nichts anderes gelte für die Feststellungen zur humanitären Lage. So zähle Deir ez-Zor nach den im Erkenntnis abgedruckten Länderinformationen zu den Regionen mit der höchsten Rate extremer Armut. Die wirtschaftliche Lage sei katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen seien und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssten.
5.3. Zu den Feststellungen zur individuellen Versorgungssituation sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der eine Ehefrau und ein Kind zu versorgen habe, im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, dass die Eltern von seinem Bruder in Deutschland unterstützt werden und von dem restlichen Geld aus dem Hausverkauf leben würden. Ob es den genannten Personen möglich wäre, auch dem Beschwerdeführer finanziell zu helfen, gehe nicht hervor. Zudem gehe auch das Bundesverwaltungsgericht offenbar nicht davon aus, dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers noch in Syrien befinden würden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Eigentumsverhältnisse anders dargestellt; das Bundesverwaltungsgericht habe nicht erläutert, warum es diesen Angaben keinen Glauben schenke. Selbst wenn es noch Häuser in Syrien geben sollte, hätte das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Familie des Beschwerdeführers im Fall ihrer Rückkehr auf diese Zugriff habe. Denn nach den Länderinformationen würden Rückkehrer ihre Häuser oft besetzt, enteignet oder zerstört vorfinden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch ab und verwies auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete keine Äußerung.
II. Erwägungen
A. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Lage in der Herkunftsregion anhand des zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblattes der BFA Staatendokumentation und der EUAA-Berichte vom März 2025 und vom Juli 2025 fest. Obwohl diese Berichte die Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor im Detail beschreiben, erschöpft sich die – umfangreiche – Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Wesentlichen in der Darstellung der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien.
3.1. Der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei besser als in anderen Gebieten und insgesamt ausreichend, widersprechen die vom Bundesverwaltungsgericht dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen. So zählt das Gouvernement Deir ez-Zor nach diesen Berichten zu den Regionen mit den meisten Sicherheitsvorfällen und mit der stärksten Verminung. Die Situation in Deir ez-Zor sei "hochgradig instabil" und Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte seien an der Tagesordnung; das Risiko aktiver Konflikte sei unter anderem in Deir ez-Zor "größer als anderswo" und die Region sei Angriffen des IS ausgesetzt, der das Machtvakuum nutze, um Schläferzellen zu reaktivieren. Diese Informationen lässt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung unberücksichtigt.
3.2. Nicht mit dem konkreten Sachverhalt in Einklang zu bringen ist zudem der Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert vorgebracht, dass seine in der Herkunftsregion lebende Kernfamilie aktuell von Eingriffen in die persönliche Sicherheit oder von Menschenrechtsverletzungen betroffen sei. Wie sich aus den Akten und den Feststellungen des Gerichtes selbst ergibt, lebt seine Familie nicht mehr in der Herkunftsregion, sondern in der Türkei, im Libanon und in Deutschland. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
4. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht somit bei seinen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich ausreichend nach Regionen differenzierend (vgl VfSlg 20.691/2024) sowie auf Basis des festgestellten Sachverhaltes ohne aktenwidrige Erwägungen mit der Sicherheitslage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dies in seine Beurteilung miteinzubeziehen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen sowie den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und dadurch insgesamt Willkür geübt (vgl dazu VfGH 18.9.2025, E1520/2025; 17.10.2025, E2503/2025; zur gebotenen Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten und Leitlinien der EUAA vgl zB VfSlg 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 19.9.2023, E720/2023; 17.9.2024, E904/2024; 18.9.2025, E1520/2025).
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht bei Prüfung der individuellen Versorgungslage auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in der Herkunftsregion lebt, und – unter dem Blickwinkel der Verminung – die reale Möglichkeit der Bewirtschaftung des im Eigentum der Familie stehenden landwirtschaftlichen Grundstückes zu beurteilen haben.
B. Im Übrigen, also soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
3. Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 380/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten.
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