E1520/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Syrien mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie der Erreichbarkeit
Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in zwei kursorischen Absätzen, in denen sich das BVwG lediglich mit sicherheitsrelevanten Vorfällen außerhalb der Herkunftsregion des Beschwerdeführers rund um Deir Ez-Zor sowie in den östlichen Teilen von Aleppo auseinandersetzt. Eine weitere Auseinandersetzung zur Sicherheitslage konkret in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers fehlt; insbesondere setzt sich das BVwG nicht damit auseinander, dass es nach dem Bericht EUAA, Syria: Country Focus vom März 2025, auch nach dem Sturz des Assad-Regimes insbesondere mit den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) nach wie vor zu Auseinandersetzungen kommt und es neben Deir Ez-Zor und in den östlichen Teilen von Aleppo auch in Al-Hasaka zu mehreren Sicherheitsvorfällen kam. Soweit sich das BVwG darauf bezieht, dass die SDF ein Abkommen zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Einrichtungen mit der neuen Regierung unterzeichnet habe, lässt das BVwG außer Acht, dass dessen Umsetzung erst mit Ende des Jahres 2025 geplant ist, wie sich auch aus den im Erkenntnis herangezogenen Länderinformationen ergibt.
Aus der Begründung des BVwG erschließt sich folglich nicht, auf Grund welcher tragenden Erwägungen das BVwG die Sicherheitslage im kurdisch kontrollierten Teil Syriens bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers beurteilt hat.
Den Berichten des UNHCR und der EUAA ist bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt besonders in einer Situation, in der es zu gravierenden Änderungen der Machtverhältnisse im Herkunftsstaat kam und das – im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktuellste – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation noch auf einer Situation vor diesen Änderungen beruhte, sodass die Aussagekraft des Länderinformationsblattes zumindest in Teilen fraglich ist (Notwendigkeit der Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte bei sich rasch ändernden Sicherheitslagen). Im fortgesetzten Verfahren wird über die individuelle Versorgungslage hinaus die Sicherheitslage in der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der sicheren Erreichbarkeit zu prüfen sein.