Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Syrien mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie der Erreichbarkeit
Aus der Begründung des BVwG ergibt sich weder auf Grund welcher tragenden Erwägungen es die Sicherheits- und Versorgungslage abweichend von den einschlägigen Berichten (Länderinformationen der Staatendokumentation, Mai 2025; EUAA, März 2025) beurteilte noch, warum es das BVwG gänzlich unterließ, die Erreichbarkeit der Herkunftsregion (Nordsyrien, Aleppo) zu prüfen.
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