JudikaturVfGH

E904/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
17. September 2024

Das BVwG übersieht zum einen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppen der Kurden vorbrachte. Zum anderen geht das BVwG aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Al-Hasakah und nicht – wie das BVwG zuvor selbst feststellte – aus Ra's al-Ain stammt. Das BVwG hätte daher das Fluchtvorbringen in Bezug auf Ra's al‑Ain prüfen, und sich mit der Lage in den Gebieten unter Kontrolle der Militäroperation Friedensquelle auseinandersetzen müssen. Das BVwG hat überdies außer Acht gelassen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Leitlinien der EUAA vom Februar 2023, bei Kurden aus von der "Syrian National Army" SNA kontrollierten Gebieten grundsätzlich davon ausgingen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht.

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