Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Entscheidung über Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Folgeantrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Syrien
Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, insoweit nicht anzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandend – die Zulässigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor dem Hintergrund der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung und des, entsprechend der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §76 Abs6 FPG beurteilten Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (zu den – in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – in §76 Abs6 FPG normierten Voraussetzungen siehe VfSlg 20.573/2022 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht prüft weiters anhand aktueller Länderberichte zu Syrien die Zulässigkeit der Abschiebung und setzt sich sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers einschließlich der Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion auseinander (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Prüfung vgl VfGH 18.9.2025, E1520/2025, Rz 20). Ihm ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn es unter Heranziehung aktueller Länderberichte zu Syrien zu dem Ergebnis kommt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde (siehe VfGH 18.9.2025, E1539/2025).
2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr (§17a VfGG) abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
Aus den oa. Gründen (Pkt. 1) wird zugleich gemäß Art144 Abs2 B VG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.