JudikaturVfGH

E1539/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Syrien; ausreichende Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, der Herkunftsregion sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers

Das BVwG hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom VfGH aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen. Das BVwG setzt sich sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinander und kommt unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde (vgl zu den Anforderungen E v 18.09.2025, E1520/2025).

Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei) zu beachten.

Das BVwG hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt.