Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge (ohne die Hervorhebungen im Original),
"1. die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;
in eventu
2. die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96, soweit darin in Punkt 6b des Aktenvermerks vom 4.12.1996 eine besondere Parkordnung (Schräg- und Längsparkordnung) in Wien 19. Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufheben;
in eventu
3. die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96, soweit darin in Punkt 6b des Aktenvermerks vom 4.12.1996 eine Längsparkordnung in Wien 19., Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufheben;
in eventu
4. die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96, soweit darin in Punkt 6b des Aktenvermerks vom 4.12.1996 eine Längsparkordnung in Wien 19., Lißbauergasse gegenüber der Ordnungsnummer 3-5 vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufheben."
II. Rechtslage
1. Die angefochtene "Verordnung" des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 6. Dezember 1996, ZMA 46-V19-4229/96, hat folgenden Wortlaut:
"VERORDNUNG
Gemäß […]
§43 Abs1 litb […]
werden folgende in der bezughabenden Niederschrift (Aktenvermerk) vom 4.12.1996 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote
[…]
[…] in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO.
Genehmigt am: Für den Abteilungsleiter:
[…] […]"
2. Der Aktenvermerk des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 4. Dezember 1996, ZMA 46-V19-4229/96, lautet auszugsweise:
"[…]
1. Gegenstand (Antrag):
Überprüfung der Verkehrssituation bezüglich Verordnung einer besonderen Parkordnung (Schrägparkordnung) in Wien 19., Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse nach Straßenumbau d. d. MA 28.
[…]
5. Sachverhalt:
Zu ggstl. Schreiben erfolgte eine Erhebung und ein Ermittlungsverfahren, was folgendes [sic] ergab.
Die Umbauarbeiten (beidseitige Gehsteigverschmälerung) in der Lißbauergasse im ggstl. Bereich d. d. MA 28, werden in Kürze festgestellt [sic]. Auf Grund des neuen Fahrbahnquerschnittes Schräg- u. Längsparkordnung möglich. Nachstehendes Ergebnis konnte daher einhellig erzielt werden.
6. Ergebnis:
a) Die Verordnung der beidseitigen besonderen Parkordnung (Längsparkordnung) wird aufgehoben, in Wien 19., Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse.
b) Verordnet wird eine besondere Parkordnung (Schräg- und Längsparkordnung) in Wien 19., Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse, lt. beiligender Planskizze.
Diese Verordnung ist durch entsprechende Bodenmarkierungen gem. Bodenmarkierungsverordnung kundzumachen.
Beiliegender PLAN-AKTSTÜCK ist ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung.
[…]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.
(1)-(6) […]
(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
(8) […]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c)-d) […]
(1a)-(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […] Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)-(5) […]
§96. Besondere Rechte und Pflichten der Behörde.
(1)-(1a) […]
(2) Die Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen.
(3)-(7) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. Jänner 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wegen einer Übertretung nach §9 Abs7 StVO 1960 gemäß §45 Abs1 Z4 VStG eine Ermahnung erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe am 10. Oktober 2023, um 21.15 Uhr, ein nach dem Kennzeichen näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gegenüber der Lißbauergasse 3-5, 1190 Wien, insofern nicht entsprechend der Bodenmarkierung abgestellt, als die beiden Hinterräder ihres Fahrzeuges außerhalb der Längsparkmarkierung abgestellt waren.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Bescheid stellt das Verwaltungsgericht Wien den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben", samt Eventualanträgen.
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien führt zunächst zur Zulässigkeit des Antrages im Wesentlichen Folgendes aus:
Die mit dem Hauptantrag angefochtene "Verordnung" bilde eine Rechtsgrundlage für den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid. Darin werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie hätte ihr Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung abgestellt. Die in Rede stehende Bodenmarkierung diene der Kundmachung der angefochtenen "Verordnung"; das Verwaltungsgericht Wien habe die angefochtene "Verordnung" daher bei seiner Entscheidung anzuwenden.
Die darin angeordnete besondere Parkordnung (Schräg- und Längsparkordnung) werde vom Magistrat der Stadt Wien in Form einer Planskizze dargestellt, die von diesem zu einem wesentlichen Bestandteil der "Verordnung" erklärt worden sei. Nachdem die Planskizze eine untrennbare Einheit mit dem restlichen Text des angefochtenen Aktes bilde, bleibe für einen engeren Anfechtungsumfang als die komplette "Verordnung" kein Raum, zumal ansonsten – im Falle der Aufhebung – ein inhaltsleerer Torso verbleiben würde. Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Ansicht nicht teilen, werde die in Rede stehende "Verordnung" in eventu nur insoweit angefochten, als in Punkt 6b des Aktenvermerks vom 4. Dezember 1996 eine besondere Parkordnung in Wien 19. "Lißbauergasse zwischen Philipovichgasse und Schegargasse" vorgesehen wird, in eventu nur die in Frage stehende Längsparkordnung, in eventu nur der in Frage stehende maßgebliche Teil dieser Längsparkordnung.
2.2. In der Folge legt das Verwaltungsgericht Wien seine Bedenken gegen den angefochtenen Akt des Magistrates der Stadt Wien dar:
Ausweislich der Planskizze zur angefochtenen "Verordnung" seien die Aussparungen der Längsparkplätze im Bereich der Lißbauergasse gegenüber den Ordnungsnummern 3-5 verordnet worden, um die Zu- und Abfahrt zu einer Tankstelle zu ermöglichen. In den seitens der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbildern sei erkennbar, dass die in den Jahren 1996 und 1997 noch existente Tankstelle zum Tatzeitpunkt nicht mehr existiert habe. Vielmehr sei darauf zu sehen, dass sich an der betreffenden Örtlichkeit ein Wohnhaus befinde. Die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht habe den Magistrat der Stadt Wien nachweislich bereits am 21. Februar 2023 über die geänderten örtlichen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt und angeregt, die besondere Parkordnung entsprechend anzupassen.
Angesichts der Tatsache, dass gegenwärtig keine Ein- oder Ausfahrt an der Tatörtlichkeit mehr bestehe und auch zur Tatzeit nicht bestanden habe, könne das Verwaltungsgericht keinen der in §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 angeführten Gründe erkennen, weshalb eine meterlange Aussparung der Längsparkplätze und sohin ein indirektes Parkverbot erforderlich wäre. Die angefochtene "Verordnung" sei daher spätestens mit 21. Februar 2023, vermutlich bereits früher, etwa zum Zeitpunkt des Abrisses der Tankstelle, nicht mehr erforderlich im Sinne des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die "Verordnung" durch den für die Behörde seit 21. Februar 2023 erkennbaren Wegfall der tatsächlichen Grundlagen gesetzwidrig geworden.
3. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten "Verordnung" vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie dem Antrag – zusammengefasst – wie folgt entgegentritt:
3.1. Der Hauptantrag sowie der erste Eventualantrag seien zu weit gefasst. Bedenken würden schließlich nur gegen die Gesetzmäßigkeit zweier Abschlüsse der Längsparkordnung auf der Höhe der Grundstücksgrenze der "ON 2/ON 4" und ca acht Meter weiter dargelegt, nicht jedoch gegen die Gesetzmäßigkeit der Schrägparkordnung, deren Aufhebung ebenfalls beantragt werde. Der zweite Eventualantrag sei ebenso zu weit gefasst, weil keine Bedenken gegen die Längsparkordnung als Ganzes dargelegt worden seien. Der dritte Eventualantrag würde ins Leere gehen, weil im Bereich der ehemaligen Einfahrt (der Tankstelle) gar keine Längsparkordnung vorgesehen sei. Der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien wäre vielmehr auf das Begehren auf Aufhebung der beiden im Plan dargestellten Abschlüsse auf Höhe der Grundstücksgrenzen "ON 2/ON 4" und ca 8 Meter weiter zu beschränken gewesen.
3.2. Inhaltlich hält der Magistrat der Stadt Wien dem Antrag entgegen, dass der Bestand der Tankstelle nach dem Verordnungsakt keine Grundlage für die Parkabschlüsse darstelle. Die Parkabschlüsse seien vielmehr durch die Gehsteigschrägen vor der Einfahrt zur Liegenschaft bedingt, unabhängig davon, was auf der Liegenschaft betrieben werde. Auf Grund der Beibehaltung der Gehsteigschrägen sowie der gleichgebliebenen äußeren Merkmale für die Benutzbarkeit der Einfahrt hätte die Auflassung der Tankstelle keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit des "Parkwinkels".
Die Baubewilligung allein, die die Auflassung der Gehsteigauf- und überfahrt zum Inhalt gehabt habe, wäre ohne Einfluss auf die Erforderlichkeit der Parkabschlüsse, solange sie nicht "konsumiert" worden sei. Weiters wäre die Erforderlichkeit der Parkabschlüsse während der Errichtung des Neubaus (auf der in Frage stehenden Liegenschaft) nicht relevant, weil die Parkordnung während der Dauer der Einrichtung der Baustelle für den in Rede stehenden Längsparkstreifen ohne Wirkung gewesen sei. Der Entfall der Erforderlichkeit hätte sohin erst nach (der Entfernung) der Baustelleneinrichtung ab 1. Juli 2022 eintreten können.
Gemäß §96 Abs2 StVO 1960 habe zwar alle fünf Jahre von Amts wegen eine Überprüfung der Erforderlichkeit stattzufinden; für sich genommen führe deren Unterlassung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht zur Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung. Dem Sachverhalt könne entnommen werden, dass der Magistrat der Stadt Wien nach dem 1. Juni 2022 keine Prüfung gemäß §96 Abs2 StVO 1960 durchgeführt habe, sondern erst am 28. Juni 2023 Kenntnis von den Umständen erlangt habe, die hinsichtlich der Erforderlichkeit eine Überprüfung der Parkabschlüsse notwendig gemacht hätten. Das der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Last gelegte Delikt sei am 10. Oktober 2023 und somit drei Monate und zwölf Tage später begangen worden. Die Veranlassung der Verkehrsmaßnahme, konkret die Anpassung der Längsparkordnung vom Ermittlungsverfahren über die Verordnungserlassung bis hin zur Kundmachung sei in diesem Zeitraum nicht bewältigbar. Die Kundmachung der (mittlerweile erfolgten) Anpassung durch die Straßenerhalterin habe einer aufwendigen Entfernung der beiden Parkabschlüsse bedurft, der eine Beauftragung von Unternehmen voranzugehen gehabt habe. Am 10. Oktober 2023 habe die angefochtene "Verordnung" somit noch nicht invalidiert sein können.
4. Die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich im Wesentlichen den vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die angefochtene "Verordnung" anschließt.
5. Die Wiener Landesregierung hat sich nicht zum Verfahren geäußert.
IV. Zulässigkeit
1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualität eines Verwaltungsaktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur dessen Inhalt maßgebend (zB VfSlg 15.061/1997 mwN). Unter einer Verordnung ist jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen (vgl VfSlg 17.137/2004).
2. Diese Voraussetzungen treffen auf die angefochtene Enuntiation nicht zu, weil sie ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Verordnung" selbst keinen eigenständigen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet. Nach dem Wortlaut der angefochtenen Enuntiation würden damit "folgende in der bezughabenden Niederschrift (Aktenvermerk) vom 4.12.1996 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote […] in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:". Im Anschluss an diese Formulierung werden jedoch keine "Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote" genannt und auch sonst keine Anordnungen getroffen. Vielmehr folgt lediglich eine Vorgabe zur Kundmachungsform.
3. Wenngleich ein Verweis in einer Verordnung auf in einer Niederschrift oder in einem Aktenvermerk näher bezeichnete Ge- oder Verbote nicht per se unzulässig ist, so muss durch die verweisende Vorschrift zumindest erkennbar sein, welche Ge- oder Verbote verordnet werden sollen. Die angefochtene Enuntiation erfüllt dieses Kriterium nicht. Sie stellt ihrem Wortlaut nach zwar die Anordnung "folgender" Ge- oder Verbote in Aussicht, ohne jedoch in weiterer Folge – nach dem Doppelpunkt – solche zu nennen. Da sie sohin keinen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet, stellt sie keine Verordnung im Sinn des Art139 BVG dar (siehe VfGH 11.9.2025, V20/2024 ua; vgl auch VfGH 23.2.2017, V42/2016; 15.12.2021, V515/2020).
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher schon mangels eines geeigneten Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.